18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12493

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Urteil06.12.1976Amtsgericht Köln152 C 1249/74
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1978, 189Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1978, Seite: 189
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Amtsgericht Köln Urteil06.12.1976

Mietminderung aufgrund mangelhafter Beheizbarkeit und nicht renovierter Türen20 Prozent Mietminderung sind die Untergrenze bei mangelhafter Beheizbarkeit der Wohnung

Mieter haben das Recht, ihre Miete zu kürzen, sobald Mängel an der Mietsache bestehen. Ist die Funktion der Heizung dahingehend gestört, dass lediglich geringe Raumtem­pe­raturen erreicht werden, so schränkt dies den Gebrauch der Wohnung stark ein. Auch der Zustand von Türen, die bei Wohnungs­übergabe nicht dem renovierter Türen entsprechen, rechtfertigen eine Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall machte eine Mieterin Minderung der Monatsmiete geltend, da sie ihre Wohnräume von Oktober bis Januar nicht ordnungsgemäß beheizen konnte. Die Temperaturen erreichten lediglich 16 bis 18 Grad zur Tageszeit.

Mietminderung wegen mangelnder Beheizbarkeit

Das Amtsgericht Köln erkannte eine Minderung der Miete um 20 Prozent an. Bei mangelnder Beheizbarkeit werde der Wohngebrauch einer Mietsache so stark eingeschränkt, dass hohe Mietminderungen gerechtfertigt seien. 20 Prozent würden dabei noch an der untersten Grenze des Angemessenen liegen. Der Einwand des Vermieters, dass das Mietmin­de­rungsrecht vertraglich ausgeschlossen sei, wäre ungerecht­fertigt, da eine solche Vertrags­be­stimmung gemäß § 537 Abs. 3 BGB unwirksam sei. Das Mietmin­de­rungsrecht könne nicht ausgeschlossen werden.

8 Türen in nicht renoviertem Zustand mindern die Miete um 10 DM monatlich

Auch einen weiteren Mietmin­de­rungs­an­spruch um monatlich 10 DM bestätigte das Gericht. Grundlage hierfür waren nicht renovierte Türen bei Übergabe der Wohnung. Von 16 Türseiten seien lediglich 3 neu lackiert worden. Der Vermieter könne sich nicht darauf berufen, dass die Türen "noch gut" gewesen seien, da dieser Zustand nicht dasselbe sei, wie der renovierter Türen. Außerdem habe ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergeben, dass es sich um minderwertige Türen handele, die bereits früher falsch bearbeitet worden seien. Bei einer Miete von 550 DM im Monat zuzüglich Nebenkosten seien diese Türen nicht preisangemessen. Die Mieterin habe einen Anspruch auf Übergabe einer renovierten Wohnung gehabt, so dass dem Gericht eine Mietminderung um 10 DM monatlich für den Zustand von 8 Türen angemessen erschien.

Vermieter hat nur einen Teilanspruch auf Miete wegen verzögerter Renovie­rungs­a­r­beiten

Schließlich verzögerten sich auch noch die Renovie­rungs­a­r­beiten und gestatteten der Mieterin erst zehn Tage später als vereinbart in die Wohnung einzuziehen. Da der Frau bis dahin weitere Mietkosten für die alte Wohnung von 200 DM entstanden seien, forderte sie Schadensersatz in dieser Höhe. Das Gericht stellte fest, dass sich ein Anspruch der Mieterin auf Zahlung des geforderten Betrags aus dem Berei­che­rungsrecht nach § 812 BGB ergebe. Der Vermieter habe die Miete für den Monat des verspäteten Einzugs zum Teil ohne rechtlichen Grund erlangt, da er die Wohnung für den Zeitraum von zehn Tagen nicht zur Verfügung stellen konnte. Da die Gesamtmiete 610 DM betrug, stehe der Mieterin für die zehn Tage Verzögerung ein Rückzah­lungs­an­spruch von einem Drittel der Miete, also 200 DM, zu.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/WM 78, 189/st)

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