21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil21.07.2023

Fluggast muss trotz Kenntnis über Flugverspätung zur Abfertigung erscheinenKein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bei Nichterscheinen

Ein Fluggast muss auch dann zur Abfertigung erscheinen, wenn er Kenntnis über eine Flugverspätung hat. Dies gilt auch dann, wenn der gebuchte Flug sich voraussichtlich um mehr als drei Stunden verspätet. Erscheint der Fluggast nicht, besteht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten zwei Fluggäste im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen einer über fast fünfstündigen Verspätung ihres Flugs. Die Flugge­sell­schaft verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dass die Kläger nicht zur Abfertigung erschienen sind und somit den Flug gar nicht angetreten haben. Die Kläger meinten, dass der Flug für sie keinen Sinn mehr gehabt habe, da der geplante Termin am Reiseziel durch die Verspätung nicht habe eingehalten werden können.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bei Nichterscheinen zur Abfertigung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Denn dies setzte unter anderem voraus, dass die Fluggäste den Flug antreten (Art. 3 Abs. 1 a) VO). Dies gelte auch dann, wenn sich der Flug voraussichtlich um mehr als drei Stunden verspätet. Zwar werde der Fall einer großen Flugverspätung einer Annullierung des Fluges gleichgestellt. Es sei aber zu beachten, dass ein Fluggast im Falle der Annullierung sein Reiseziel gar nicht erreicht, während er im Falle einer großen Verspätung das Ziel durchaus erreiche, nur verzögert. Eine schematische Gleichstellung von Verspätung und Annullierung verbiete sich daher.

Flugplanung unterliegt persönlicher Risikosphäre des Fluggastes

Zudem falle es nach Auffassung des Amtsgerichts in die persönliche Risikosphäre des Fluggastes, ob er sich seinen Aufenthalt so organisiert, dass der private Reisezweck nur dann erfüllt werden kann, wenn der Flug überpünktlich durchgeführt wird, oder nicht.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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