21.11.2024
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Dokument-Nr. 2082

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Amtsgericht Köln Urteil19.07.2005

Fehlendes Shampoo, fehlende Tisch­ten­nis­schläger und Silberfische sind ReisemangelAber nicht alles, was bemängelt wird, ist ein Reisemangel

Ein Ehepaar zog mit einer langen Liste an "Reisemängeln" vor das Kölner Amtsgericht und erstritt 403,20 EUR. Zum überwiegenden Teil wies das Gericht allerdings die Klage als unbegründet ab.

Das Ehepaar hatte über Weihnachten 2003 eine All-Inclusive-Skireise in einem 4-Sterne-Hotel in Hart (Zillertal, Österreich) für 2688,- EUR gebucht. Mit einer langen Mängelliste machten sie 1.478, 40 EUR Reisepreisminderung geltend. Insgesamt sprach das Gericht 15 % Reise­preis­min­derung für folgende Mängel zu:

Gerichtlich bestätigte Mängel:

In ein 3-Sterne-Hotel europäischen Standards gehöre Shampoo zur Grund­ausstattung im Badezimmer. Bei fehlendem Shampoo könne der Reisepreis gemindert werden. Sofern in der Hotel­be­schreibung unter "Aktiv & Fun im Preis" unter anderem auch für Tischtennis geworben werde, dürfe der Reisende davon ausgehen, dass neben der Tisch­ten­nis­platte auch die notwendigen Tisch­ten­nis­schläger vorhanden seien. Ebenso stelle es einen Mangel dar, wenn im Badezimmer Silberfische zuhause sind. Silberfische ließen den Schluss auf "mangelnde Reinigung" zu. Das Argument der Beklagten, im Badezimmer keine Silberfische gefunden zu haben, ließ das Gericht nicht zu, weil Silberfische "nicht auf Knopfdruck am hellen Tag jederzeit zu sehen" seien. Schließlich stelle es einen Mangel dar, wenn der Hotelgast, die Zimmer­tem­peratur (die sehr hoch eingestellt war), nicht regulieren könne.

Vom Gericht abgelehnte Mängel:

Keinen Mangel stelle es dar, wenn der Hotelgast am Abreisetag kein Lunchpaket vom Buffet mitnehmen dürfe. Ebenfalls sei es kein Reisemangel, wenn der Whirlpool nicht funktioniere, die Skibuszeiten (nach Ansicht des Reisenden) ungenügend seien oder die Kellerbar an Heilig Abend geschlossen sei, denn eine Kellerbar, einen Whirlpool und eine bestimmte Anzahl von Abfahrzeiten habe der Veranstalter nicht zugesagt. Im Reiseprospekt sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass es eine Skibus­hal­te­stelle gegenüber dem Hotel gebe. Sofern der Reisepreis gemindert werden solle, weil die Kläger "extrem unhöflich" am Ankunftstag aus dem Gastraum verwiesen worden seien, sei für das Gericht nicht erkennbar, was die Kläger unter "extrem unhöflich" verstünden. Auch eine Minderung für zu kaltes Hallenbadwasser wies das Gericht zurück. Ein Vortrag, das Wasser sei "deutlich kälter als 28 Grad" gewesen, reiche nicht aus, da diese Aussage keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zuließe, welche Wasser­tem­peratur denn vorgelegen haben könnte.

Quelle: ra-online

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