21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 11056

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Urteil16.05.1994Amtsgericht Kassel432 C 1145/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 610Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 610
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Amtsgericht Kassel Urteil16.05.1994

Teppichklopfen ist nicht mehr zeitgemäß, aber erlaubtNachbar darf Ausschütteln von Bodenbelägen nicht verbieten

Vor dem Amtsgericht Kassel scheiterte die Klage des Bewohners eines Mehrfa­mi­li­en­hauses gegen eine Nachbarin. Diese sollte es unterlassen, in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers und des Balkons Teppiche, Matten und ähnliche Textilien auszuschütteln. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Im zugrunde liegenden Fall schüttelte eine Mieterin zumindest einmal in der Woche ihre Teppiche, Matten und sonstige Textilien in unmittelbarer Nähe eines ihrer Mitmieter aus. Dieser fühlte sich durch die freigesetzten Staubflusen belästigt und klagte auf Unterlassung. Seiner Meinung nach, hätte die Mieterin die Teppich­klopf­stange nutzen müssen.

Anspruch auf Unterlassung des Teppichaus­schüttelns bestand nicht

Das Amtsgericht Kassel verneinte den Unter­las­sungs­an­spruch aus §§ 862, 906 BGB. Zwar erkannte das Gericht an, dass hier eine als nicht angenehm empfundene Belästigung vorlag. Es habe sich jedoch beim Verhalten der Mieterin um eine unwesentliche Beein­träch­tigung gehandelt. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieterin allein lebte und häufig ihre Textilien ausschüttelte. Die Staub­ent­wicklung habe daher nicht so groß sein können. Eine unwesentliche Beein­träch­tigung habe der Mitmieter aber hinzunehmen (§ 906 BGB).

Teppichaus­schütteln kann gegen Hausordnung verstoßen

Das Amtsgericht betonte jedoch, dass seine Entscheidung keine Aussage darüber trifft, inwiefern das Teppichausschütteln mit der Hausordnung vereinbar ist. Es könne durchaus sein, dass der Vermieter von der Mieterin die Einhaltung der Hausordnung fordern kann. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob eine Beein­träch­tigung der Mitmieter vorliegt oder nicht.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (vt/we/rb)

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