21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Beschluss08.04.2015

Energie­ver­sorger darf Stromzufuhr wegen Erkrankung der Schuldnerin nicht unterbrechenAn der Lunge erkrankte Schuldnerin ist auf Stromversorgung für Sauerstoffgerät angewiesen

Das Amtsgericht Hannover hat einem hannoverschen Energie­versorgungs­unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, trotz Zahlungs­rück­stands bei einem erkrankten Ehepaar den Strom abzustellen, da die an der Lunge erkrankte Schuldnerin zwingend auf die Stromversorgung für ihr benötigtes Sauerstoffgerät angewiesen ist.

Der 59-jährige Ehemann des zugrunde liegenden Streitfalls ist an Demenz erkrankt, die 58-jährige Ehefrau leidet an einer Lunge­n­er­krankung aufgrund derer sie ein Sauerstoffgerät benötigt, das mit Strom betrieben wird. Das Ehepaar hat einen Zahlungs­rückstand von 396 Euro für Strom und 1486,74 Euro für sonstige Nebenkosten. Das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2015 die Sperrung der Energie­ver­sorgung zum 12. Februar 2015 mit. Am 11. Februar 2015 beantragte das Ehepaar beim Sozialgericht Hannover eine einstweilige Anordnung zur Unterbindung der Strom­ab­schaltung. Das Ehepaar trug vor, aufgrund der Erkrankungen die Zahlungen übersehen zu haben. Die Ehefrau sei durch die Erkrankung der Lunge "komplett aus dem Leben gerissen" worden, der Ehemann habe durch die Alzhei­me­rer­krankung die Rechnungen vergessen.

Unterbrechung der Stromzufuhr steht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung

Nachdem das Sozialgericht wegen eigener Unzuständigkeit das Verfahren im April an das Amtsgericht Hannover abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Hannover die begehrte einstweilige Verfügung. Der erkennende Richter entschied, dass die Folgen der Unterbrechung der Stromzufuhr außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Da die Ehefrau aus medizinischen Gründen auf die Stromzufuhr angewiesen ist und ihr im Fall einer Sauer­stof­fun­ter­ver­sorgung gravierende gesundheitliche Probleme drohen, rechtfertigt in diesem speziellen Fall ein Zahlungs­rückstand nicht die Sperrung.

Sperrung von Gas, Wasser und Wärme aufgrund des Zahlungs­rück­standes gerechtfertigt

Anderes gilt für die Rückstände auf Gas, Wasser und Wärme. Hier ist eine Sperrung wegen des Zahlungs­rück­stands zulässig, da hier keine besonderen gesund­heit­lichen Belange entgegenstehen.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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