21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13585

Drucken
Urteil10.10.2008Amtsgericht Hannover559 C 3475/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2009, 346Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 346
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Urteil10.10.2008

50 % Mietminderung sowie Schmerzensgeld aufgrund verstopfter Toilette80-jährige Mieterin konnte Toilette über längere Zeit nicht benutzen

Eine unbenutzbare Toilette stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar und berechtigt somit zur Mietminderung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter über den Mangel unterrichtet wurde und die Möglichkeit hatte, diesen zu beseitigen. Wirkt sich der Mangel zudem auf die Gesundheit des Mieters aus, so können auch Schmerzens­geldansprüche geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin den monatlichen Mietzins gekürzt, nachdem für längere Zeit die Toilette aufgrund einer Verstopfung unbenutzbar war. Der Vermieter wollte den Fehlbetrag gerichtlich einklagen.

Unbenutzbare Toilette stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar

Das Amtsgericht Hannover stellte fest, dass die angemietete Wohnung der Beklagten mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen sei, der zur Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB berechtige. Durch die Verstopfung des WCs sei dieses für die Zeit des Defektes unbrauchbar gewesen und habe durch einen Rückstau eine Abwas­ser­über­schwemmung im Badezimmer ausgelöst. Die unbenutzbare Toilette habe einen erheblichen Mangel der Mietsache dargestellt, der sich auf den gesamten Wohnwert der Wohnung ausgewirkt habe, so dass ein Minde­rungs­betrag in Höhe einer Quote von 50 % der Bruttomiete angemessen gewesen sei.

Für Berechtigung zur Mietminderung muss Mieter den Mangel der Mietsache anzeigen

Zur Minderung wäre der Mieter nicht berechtigt, wenn er den Mangel zu vertreten hätte, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Verschlech­te­rungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt würden, habe der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Ein Recht zur Mietminderung bestehe jedoch nicht wegen eines Mangels, der im Laufe der Mietzeit eintrete, wenn der Mieter es unterlasse, den Mangel anzuzeigen. Kenntnis von der Verstopfung hätten die Kläger im vorliegenden Fall erst durch ein Schreiben der Beklagten erhalten. Vorher habe der Vermieter den Mangel nicht beheben können. Der Mietzins mindere sich somit für den Monat Februar anteilig lediglich für 23 Tage.

Mieterin steht Schmerzensgeld zu

Die Beklagte habe weiterhin wirksam gegen den Mietzins­an­spruch des Vermieters einen Schmer­zens­geldan­spruch aufgerechnet. Nach § 536 a in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB stehe der Mieterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu. Zwar führe nicht grundsätzlich jede schuldhafte Vertrags­ver­letzung zu einem Schmer­zens­geldan­spruch nach § 253 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall habe die von dem Vermieter zu vertretende Vertrags­ver­letzung jedoch zu einer Verletzung der Gesundheit der Mieterin geführt. Die Nicht­nutz­barkeit der Toilette habe bei der 80-jährigen Beklagten während der Nachtzeit zu erheblichen physischen Beein­träch­ti­gungen bis zur Schlaflosigkeit geführt. Dies sei angesichts des Alters der Frau nachvollziehbar und stelle nicht lediglich eine Unannehm­lichkeit, sondern eine Gesund­heits­ver­letzung dar. Diese sei jedoch nicht so erheblich, dass ein Schmer­zens­geldan­spruch von mehr als 250 Euro gerechtfertigt wäre.

Quelle: ra-online, AG Hannover (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13585

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI