21.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil13.12.2011

Unmittelbar vor dem Waschbecken befindliche Toilette, fehlender Spülkasten sowie fehlende bzw. verschie­den­farbige Fliesen rechtfertigen MietminderungGebrauchs­tauglichkeit des Badezimmers war erheblich eingeschränkt

Befindet sich die Toilette unmittelbar vor dem Waschbecken, fehlt der Spülkasten und fehlen Fliesen oder sind sie verschie­den­farbig, ist die Gebrauchs­tauglichkeit des Badezimmers erheblich eingeschränkt. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund von Bauarbeiten zu Einschränkungen im Badezimmer kam. So wurde die Toilette im Rahmen von Rohrver­le­gungs­a­r­beiten unmittelbar vor das Waschbecken versetzt. Zudem wurde der Spülkasten abmontiert, so dass die Mieterin mit einem Wassereimer spülen musste. Außerdem waren einige Fliesen wegen der Arbeiten beschädigt oder abgeschlagen worden. Die Fliesen an einer Wand hatten unter­schiedliche Farben. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.

Recht zur Mietminderung wegen Mängel im Bad bestand

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete nach § 535 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn die Mieterin habe aufgrund der im Bad bestehenden Mängel ihre Miete mindern dürfen. Die Gebrauchstauglichkeit des Badezimmers sei erheblich beeinträchtigt gewesen.

Fehlender Spülkasten bereits unzumutbar

Bereits der fehlende Spülkasten und das damit einhergehende Spülen mit einem Eimer habe eine nach Ansicht des Gerichts für jeden Mieter inakzeptable und unzumutbare Beein­träch­tigung der Tauglichkeit des Badezimmers dargestellt. Dies gelte selbst für preisgünstigen Wohnraum. Zusammen mit der versetzten Toilette sei eine Minderungsquote von 14,05 % angemessen gewesen. Nach Anbringung des Spülkasten sei aufgrund der weiterhin versetzten Toilette eine Minderung von 4 % gerechtfertigt gewesen.

7 % Minderung für fehlende und verschie­den­farbige Fliesen

Zudem dürfe nach Auffassung des Gerichts ein Mieter erwarten, dass zumindest eine einzelne Wand mit identischen Fliesen verlegt ist. Verbunden mit den fehlenden Fliesen habe dies eine Minderung von 7 % gerechtfertigt.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2013, 221/rb)

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