21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil04.05.2020

Zulässige fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters wegen Lagerung und geplante Verwendung von mit Glasscherben ummantelten "Polenböller"Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff durch den Mieter

Ein Wohnungsmieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er in seiner Wohnung mit Glasscherben ummantelte "Polenböller" lagert und diese auch einsetzen wollte. Eine Rattenplage rechtfertigt nicht den eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 wurde bekannt, dass ein Wohnungsmieter in Hannover "Polenböller" lagerte, welche zusätzlich mit Glasscherben ummantelt waren. Nach seinen Angaben wollte er die Böller dazu nutzen einer Rattenplage im Garten zu begegnen. Dies sei eine übliche Methode, sich eines Rattenproblems anzunehmen. Der Mieter wurde wegen Verstoßes gegen das Spreng­stoff­gesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Fristlose Kündigung wegen Lagerung und geplanten Einsatz der "Polenböller" wirksam

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen der Lagerung und den geplanten Einsatz der "Polenböller" wirksam. Durch die Sprengkörper habe eine konkrete Gefährdung für die Bausubstanz des Gebäudes und die Gesundheit der Mitmieter bestanden. Durch die Ummantelung der Sprengkörper mit Glasscherben sei deutlich geworden, dass sich der Mieter keine Gedanken über die Gefährlichkeit der Mittel gemacht oder diese verkannt habe.

Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff

Das Amtsgericht hielt den Einsatz der mit Glasscherben ummantelten "Polenböller" auch nicht für eine gängige und anerkannte Methode der Schädlingsbekämpfung. Soweit tatsächlich eine Rattenplage vorgelegen habe, hätte der Mieter sich an die Vermieterin wenden müssen, um sie dazu zu bewegen sich des Problems anzunehmen.

Keine Abmahnung erforderlich

Eine Abmahnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Denn die von dem Mieter verursachte Gefährdung müssen die Mitmieter und die Vermieterin nicht hinnehmen. Das Risiko, dass die Abmahnung erfolglos bleibt, könne den Mitmietern und der Vermieterin nicht zugemutet werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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