21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil28.03.2018

Reise­ver­an­stalter muss Mehrkosten wegen Buchung einer Ersatzreise aufgrund Bau- und Reno­vierungs­arbeiten im ursprünglich gebuchten Hotel tragenVorliegen eines Reisemangels trotz Kenntnis von Bauarbeiten vor Reisebeginn

Kommt es im gebuchten Hotel zu Bau- und Reno­vierungs­arbeiten, so liegt darin ein Reisemangel. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende von den Bauarbeiten schon vor Reisebeginn erfuhr. Der Reisende kann in diesem Fall eine gleichwertige Ersatzreise buchen und die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Reise­ver­an­stalter ersetzt verlangen. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Paar buchte für die Zeit vom 03.10. bis 14.10.2017 eine Flugpau­scha­lreise nach Teneriffa. Im September 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass in dem gebuchten Hotel 22 Zimmer in der 8. und 9. Etage renoviert werden. Die Reise­ver­an­stalterin konnte auch Nachfragen keine genauen Angaben zum Umfang der Arbeiten machen. Die Reisenden verlangten nachfolgend mehrmals die Buchung eines anderen Hotels. Die Reise­ver­an­stalterin reagierte darauf mit der einseitigen Stornierung der Reise. Die Reisenden buchten daraufhin eigenmächtig eine Ersatzreise nach Teneriffa. Diese startete jedoch erst am 05.10.2017. Die Reisenden klagten nach der Reise auf Erstattung der Mehrkosten wegen der gebuchten Ersatzreise und auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Reisenden. Sie haben die Mehrkosten für die Buchung einer gleichwertigen Ersatzreise von der Reise­ver­an­stalterin verlangen können. Aufgrund der Renovierungs- und Bauarbeiten im Hotel habe ein Reisemangel vorgelegen. Dabei spiele keine Rolle, dass bereits vor Reisebeginn klar war, dass zu den Arbeiten kommen werde. Es sei den Reisenden nicht zumutbar, die Reise trotz der angekündigten Arbeiten und der deswegen sicherlich zu erwartenden Beein­träch­ti­gungen anzutreten. Dies gelte selbst dann, wenn die Intensität der Beein­träch­ti­gungen nur gering sei. Einen Erholungsurlaub ins Ungewisse müsse kein Reisender antreten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit

Das Amtsgericht hat zudem den Reisenden den Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zuerkannt. Denn die Reisenden haben wegen des späteren Reisebeginns der Ersatzreise zwei Urlaubstage nutzlos aufgewendet. Dafür sei eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Tages­rei­se­preises zu zahlen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2020, 18/rb)

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