Dokument-Nr. 28806
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- RRa 2020, 69Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 69
- Reiseveranstalter muss Mehrkosten wegen Buchung einer Ersatzreise aufgrund Bau- und Renovierungsarbeiten im ursprünglich gebuchten Hotel tragenAmtsgericht Hannover, Urteil28.03.2018, 410 C 12605/17
- Reisepreisminderungsanspruch wegen Baulärms am Urlaubsort trotz Kenntnis der Reisenden von BauarbeitenOberlandesgericht Celle, Beschluss24.10.2019, 11 U 132/19
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil04.04.2019
Sanierungsarbeiten im Hotel nach Hurrikan: Reisenden steht wegen Baulärms Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz zuReiseveranstalter muss auf Bauarbeiten im Hotel hinweisen
Kommt es in einem Hotel nach einem Hurrikan zu Sanierungsarbeiten, muss der Reiseveranstalter darauf vor Reisebeginn hinweisen. Er muss sich zudem über den Zustand der Hotelanlage informieren. Die Reisenden können wegen Baulärms im Hotel eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude geltend machen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihren Sohn eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik im Herbst 2017 gebucht. Am Urlaubsort angekommen, mussten beide jedoch feststellen, dass im Hotel Bauarbeiten vorgenommen wurden. So wurden die Dächer neu gedeckt und einige Hotelzimmer saniert. Dadurch kam es von morgens bis spät abends zu erheblichen Baulärm. Hintergrund der Arbeiten war ein Hurrikan, der einige Tage vor Reisebeginn Schäden am Hotel verursacht hatte. Die Frau klagte schließlich nach dem Urlaub gegen die Reiseveranstalterin auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.
Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Baulärms
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zunächst ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Denn aufgrund der Bauarbeiten im Hotel sei die Reise mit einem Mangel behaftet gewesen. Das Gericht hielt eine Minderung von 35 % des gesamten Reisepreises für angemessen. Dabei hielt es den Umstand für unerheblich, dass die Bauarbeiten nicht am Sonntag durchgeführt wurden. Dies führe nicht zu einer Reduzierung der Minderung.
Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude
Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR wegen vertaner Urlaubsfreude zu, so das Landgericht weiter. Dieser Betrag entspreche rund ein Drittel des Reisepreises.
Hinweis- und Informationspflicht für Reiseveranstalter
Nach Auffassung des Landgerichts liege das Verschulden der Beklagten darin, dass sie die Klägerin nicht vor Reiseantritt auf die Bauarbeiten hingewiesen hat, um ihr damit die Möglichkeit zu geben, den Rücktritt von der Reise zu erklären. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich nach dem Hurrikan über den Zustand der Hotelanlage zu informieren und die Information an die Klägerin weiterzugeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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