Dokument-Nr. 29237
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- RRa 2020, 139Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 139
Amtsgericht Hamburg Beschluss24.10.2019
Flugannullierung wegen kompletten Stromausfalls am Flughafen begründet keinen EntschädigungsanspruchFluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Kommt es zu einer Flugannullierung, weil am Flughafen komplett der Strom ausfällt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Juni 2018 kam es am Flughafen Hamburg zu einem vollständigen Stromausfall. Da für eine davon betroffene Fluggesellschaft nicht absehbar war, wie lange der seit mehr als 14 Stunden andauernden Stromausfall andauern würde, entschied sie sich zur Annullierung eines Fluges am Folgetag. Die Stromversorgung konnte schließlich am frühen Morgen des 4. Juni 2020 wiederhergestellt werden, so dass der annullierte Flug hätte starten können. Ein von der Flugannullierung betroffener Fluggast klagte gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung.
Kein Anspruch auf Entschädigung nach Flugannullierung wegen Stromausfalls
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 VO zu. Denn der Stromausfall am Flughafen stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO dar. Mit dem Stromausfall habe ein unvermeidbares Hindernis für die planmäßige Durchführung des Flugs vorgelegen, dass nicht der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen sei. Die technische Funktionsweise des Flughafenbetriebs könne und müsse die Beklagte als Fluggesellschaft nicht beherrschen. Das Stromversorgungssystem falle in den Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers.
Fluggesellschaft durfte vorsorglich Flug streichen
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der Stromausfall im Zeitpunkt des planmäßigen Starts des gestrichenen Flugs beendet war. Ein Luftverkehrsunternehmen sei nicht dazu verpflichtet, einen Flug, der bei Fortdauer eines bereits seit mehr als 14 Stunden andauernden Stromausfalls keinesfalls durchgeführt werden könnte, länger aufrechtzuerhalten als bis sechs Stunden vor dessen geplanten Abflug.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2020
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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