21.11.2024
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Dokument-Nr. 29237

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Amtsgericht Hamburg Beschluss24.10.2019

Flugan­nul­lierung wegen kompletten Stromausfalls am Flughafen begründet keinen Ent­schädi­gungs­anspruchFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Flugan­nul­lierung, weil am Flughafen komplett der Strom ausfällt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich in einem solchen Fall auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Juni 2018 kam es am Flughafen Hamburg zu einem vollständigen Stromausfall. Da für eine davon betroffene Fluggesellschaft nicht absehbar war, wie lange der seit mehr als 14 Stunden andauernden Stromausfall andauern würde, entschied sie sich zur Annullierung eines Fluges am Folgetag. Die Stromversorgung konnte schließlich am frühen Morgen des 4. Juni 2020 wieder­her­ge­stellt werden, so dass der annullierte Flug hätte starten können. Ein von der Flugannullierung betroffener Fluggast klagte gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung.

Kein Anspruch auf Entschädigung nach Flugan­nul­lierung wegen Stromausfalls

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 VO zu. Denn der Stromausfall am Flughafen stelle einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO dar. Mit dem Stromausfall habe ein unvermeidbares Hindernis für die planmäßige Durchführung des Flugs vorgelegen, dass nicht der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen sei. Die technische Funktionsweise des Flugha­fen­be­triebs könne und müsse die Beklagte als Flugge­sell­schaft nicht beherrschen. Das Strom­ver­sor­gungs­system falle in den Verant­wor­tungs­bereich des Flugha­fen­be­treibers.

Flugge­sell­schaft durfte vorsorglich Flug streichen

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der Stromausfall im Zeitpunkt des planmäßigen Starts des gestrichenen Flugs beendet war. Ein Luftver­kehrs­un­ter­nehmen sei nicht dazu verpflichtet, einen Flug, der bei Fortdauer eines bereits seit mehr als 14 Stunden andauernden Stromausfalls keinesfalls durchgeführt werden könnte, länger aufrecht­zu­er­halten als bis sechs Stunden vor dessen geplanten Abflug.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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