21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil04.10.2013

Nicht­be­för­derung wegen möglichen Streiks begründet Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß der Flug­gast­rechte­verordnungVerdacht eines Streiks stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Wird ein Flugpassagier nicht befördert, da die Flugge­sell­schaft einen Streik befürchtet, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand kann sich die Flugge­sell­schaft dabei nicht berufen, da der bloße Verdacht eines Streiks dafür nicht genügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall durfte eine Frau ihren Flug von Hamburg nach Paris nicht antreten, da die Flugge­sell­schaft befürchtete, dass es zu einem Streik in Paris kommen und daher der Anschlussflug nach Mexiko ausfallen würde. Die Frau hielt dies für unzulässig und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Flugpassagierin. Ihr habe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 c) der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zugestanden, da sie von der Flugge­sell­schaft wegen eines befürchteten Streiks nicht nach Paris befördert worden sei.

Außer­ge­wöhn­licher Umstand lag nicht vor

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich die Flugge­sell­schaft nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können. Die Befürchtung es würde zu einem Streik in Paris kommen, habe keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dargestellt. Denn ein bloßer Verdacht genüge nicht. Vielmehr müsse der außer­ge­wöhnliche Umstand tatsächlich vorliegen.

Notwendigkeit der Nicht­be­för­derung zum Schutz der Flugpassagierin bestand nicht

Soweit die Flugge­sell­schaft anführte, sie habe die Frau nur schützen wollen, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn es sei nicht notwendig gewesen die erwachsene Frau durch eine Beför­de­rungs­ver­wei­gerung vor einem etwaigen längeren Aufenthalt in Paris zu schützen. Vielmehr hätte die Flugge­sell­schaft die Frau über das Risiko aufklären müssen, so dass diese selbst hätte entscheiden können.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2014, 94/rb)

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