21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil26.03.2019

Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugan­nul­lierung aufgrund Warnstreiks bei einem von Flugge­sell­schaft beauftragten SubunternehmerFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Kommt es bei einem von der Flugge­sell­schaft beauftragten Subunternehmer zu einem Warnstreik und muss deshalb ein Flug annulliert werden, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich nämlich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 2017 wollte ein Mann von Frankfurt a.M. über Amsterdam nach Panama Stadt fliegen. Jedoch wurde sein Flug annulliert, da es beim Personal des privaten Check-in-Dienstes zu einem unangekündigten Warnstreik kam. Die Fluggesellschaft hatte den privaten Dienstleister beauftragt. Der Fluggast wurde schließlich auf einen anderen Flug umgebucht und erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von 12 Stunden. Er klagte nunmehr auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Flugannullierung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass der Streik in die Risikosphäre der Flugge­sell­schaft falle und damit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrt­un­ter­nehmens sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die streikenden Mitarbeiter nicht bei der Flugge­sell­schaft angestellt waren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Flugge­sell­schaft.

Landgericht verneint Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Flugge­sell­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Fluggast stehe kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Denn die Flugge­sell­schaft könne sich hinsichtlich des Streiks beim Subunternehmer auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Warnstreik bei Subunternehmer stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Zwar könne ein Streik der Arbeitnehmer eines Subunternehmers Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrt­un­ter­nehmens sein, so das Landgericht. Jedoch sei ebenfalls Voraussetzung für eine Haftung, dass die Flugge­sell­schaft den Streik beherrschen kann. Dies sei hier zu verneinen. Die Flugge­sell­schaft habe nicht auf die streikenden Arbeitnehmer zugehen und damit den Streik beenden können. Sie habe auch nicht auf den Subunternehmer einwirken können. Es bestehe insofern kein Weisungsrecht.

Flugan­nul­lierung nicht vermeidbar mit zumutbaren Maßnahmen

Die Flugan­nul­lierung habe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können. Der Flugge­sell­schaft sei weder zumutbar noch sei es ihr möglich gewesen, die streikenden Mitarbeiter des Subunternehmens durch eigene Mitarbeiter zu ersetzen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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