Landgericht Frankfurt am Main Urteil29.10.2015
Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei Umorganisation des Flugplans aufgrund StreiksStreikbedingte Flugplanänderung stellt freie unternehmerische Entscheidung dar
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil die Fluggesellschaft aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals den Flugplan umorganisiert, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO vor. Den Fluggästen steht daher ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der FluggastVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Tag im Februar 2014 zu einem Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen Frankfurt am Main. Eine Fluggesellschaft änderte daher ihren Flugplan. Dies führte dazu, dass ein Flug von Teneriffa nach Frankfurt am Main am nächsten Tag eine Ankunftsverspätung von 8 Stunden und 15 Minuten hatte. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen auf Ausgleichszahlungen.
Ausgleichsanspruch aufgrund Flugverspätung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Diesem habe nach Art. 7 der FluggastVO ein Ausgleichsanspruch wegen der Flugverspätung zugestanden. Auf einen außergewöhnlichen Umstand habe sich die Fluggesellschaft in diesem Zusammenhang nicht berufen dürfen.
Streikbedingte Umorganisation des Flugplans stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Zwar könne ein Streik des Sicherheitspersonals einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO darstellen, so das Landgericht. Jedoch sei die Verspätung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar auf den Streik zurückzuführen gewesen. Ändere eine Fluggesellschaft ihren Flugplan aufgrund eines Streiks, beruhe die Verspätung nicht mehr auf dem außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruhe sie auf der freien unternehmerischen Entscheidung der Fluggesellschaft. Dass die Entscheidung mittelbar durch den Streik bedingt sei, spiele keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 19/rb)