23.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil29.10.2015

Ausgleichs­zahlung bei Flugverspätung: Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei Umorganisation des Flugplans aufgrund StreiksStreikbedingte Flugplan­än­derung stellt freie unter­neh­me­rische Entscheidung dar

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil die Flugge­sell­schaft aufgrund eines Streiks des Sicher­heits­personals den Flugplan umorganisiert, so liegt kein außer­ge­wöhn­licher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO vor. Den Fluggästen steht daher ein Ausgleichs­an­spruch nach Art. 7 der FluggastVO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Tag im Februar 2014 zu einem Streik des Sicher­heits­per­sonals am Flughafen Frankfurt am Main. Eine Flugge­sell­schaft änderte daher ihren Flugplan. Dies führte dazu, dass ein Flug von Teneriffa nach Frankfurt am Main am nächsten Tag eine Ankunfts­ver­spätung von 8 Stunden und 15 Minuten hatte. Ein Fluggast klagte aufgrund dessen auf Ausgleichs­zah­lungen.

Ausgleichs­an­spruch aufgrund Flugverspätung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Diesem habe nach Art. 7 der FluggastVO ein Ausgleichs­an­spruch wegen der Flugverspätung zugestanden. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand habe sich die Flugge­sell­schaft in diesem Zusammenhang nicht berufen dürfen.

Streikbedingte Umorganisation des Flugplans stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Zwar könne ein Streik des Sicher­heits­per­sonals einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO darstellen, so das Landgericht. Jedoch sei die Verspätung im vorliegenden Fall nicht unmittelbar auf den Streik zurückzuführen gewesen. Ändere eine Flugge­sell­schaft ihren Flugplan aufgrund eines Streiks, beruhe die Verspätung nicht mehr auf dem außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Vielmehr beruhe sie auf der freien unter­neh­me­rischen Entscheidung der Flugge­sell­schaft. Dass die Entscheidung mittelbar durch den Streik bedingt sei, spiele keine Rolle.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 19/rb)

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