Dokument-Nr. 28790
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- NJW-RR 2018, 1048Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1048
- RRa 2020, 78Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 78
- Amtsgericht Geldern, Urteil21.08.2017
- Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung nach Reaktivierung eines ursprünglich wegen Streikankündigung annullierten FlugesAmtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil18.12.2017, 4 C 1217/17 (2)
- Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierung aufgrund Warnstreiks bei einem von Fluggesellschaft beauftragten SubunternehmerLandgericht Frankfurt am Main, Urteil26.03.2019, 2-24 S 280/18
Landgericht Kleve Urteil07.06.2018
Kein Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung aufgrund Streiks von FluglotsenFluggesellschaft kann sich auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Fluggästen steht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert, weil es wegen des Streiks von Fluglotsen zu Einschränkungen im Luftraum kommt. Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten zwei von einer Flugannullierung betroffene Fluggäste gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Hintergrund der Annullierung war, dass am betreffenden Flugtag im Mai 2016 die französischen Fluglotsen streikten und es daher zu Einschränkungen im französischen Luftraum kam. Die Fluggesellschaft wies die Ansprüche zurück. Ihrer Meinung nach sei die Flugannullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen. Das Amtsgericht Geldern wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Flugannullierung
Das Landgericht Kleve bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Denn die Flugannullierung habe auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO beruht, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht habe vermieden werden können. Dass die Fluggesellschaft einen anderen Flug hätte annullieren können, sei unerheblich. Es liege im Ermessen der Fluggesellschaft, welchen konkreten Flug sie bei notwendig zu streichenden Flügen annulliert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2020
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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