21.11.2024
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Dokument-Nr. 28790

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Landgericht Kleve Urteil07.06.2018

Kein Ent­schädigungs­anspruch bei Flugan­nul­lierung aufgrund Streiks von FluglotsenFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Fluggästen steht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu, wenn die Flugge­sell­schaft den Flug annulliert, weil es wegen des Streiks von Fluglotsen zu Einschränkungen im Luftraum kommt. Die Flugge­sell­schaft kann sich in diesem Fall auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten zwei von einer Flugannullierung betroffene Fluggäste gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Hintergrund der Annullierung war, dass am betreffenden Flugtag im Mai 2016 die französischen Fluglotsen streikten und es daher zu Einschränkungen im französischen Luftraum kam. Die Flugge­sell­schaft wies die Ansprüche zurück. Ihrer Meinung nach sei die Flugan­nul­lierung auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand zurückzuführen gewesen. Das Amtsgericht Geldern wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Flugan­nul­lierung

Das Landgericht Kleve bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 VO zu. Denn die Flugan­nul­lierung habe auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO beruht, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht habe vermieden werden können. Dass die Flugge­sell­schaft einen anderen Flug hätte annullieren können, sei unerheblich. Es liege im Ermessen der Flugge­sell­schaft, welchen konkreten Flug sie bei notwendig zu streichenden Flügen annulliert.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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