18.10.2024
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Amtsgericht Königs Wusterhausen Urteil18.12.2017

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugverspätung nach Reaktivierung eines ursprünglich wegen Strei­k­an­kün­digung annullierten FlugesFlugge­sell­schaft kann sich wegen Reaktivierung nicht mehr auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung, weil die Flugge­sell­schaft einen wegen eines angekündigten Streiks ursprünglich annullierten Flug wieder reaktiviert, so steht den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) zu. Aufgrund der Flugre­ak­ti­vierung kann sich die Flugge­sell­schaft nicht mehr auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Streikankündigung von griechischen Fluglotsen annullierte eine Fluggesellschaft im Oktober 2016 einen Flug von Thessaloniki nach Berlin-Schönefeld. Nachdem aber die Fluglotsen einen Tag vor dem geplanten Flug den Streik absagten, reaktivierte die Flugge­sell­schaft den Flug. Da der Flug nachfolgend mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Berlin-Schönefeld ankam, beanspruchte einer der Fluggäste eine Ausgleichszahlung. Die Flugge­sell­schaft wies dies zurück und verwies auf die Probleme im Zusammenhang mit dem abgesagten Streik. Der Fluggast hielt dies für unerheblich und erhob Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Verspätung

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe aufgrund der Verspätung gemäß Art. 7 VO der Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen können.

Reaktivierung eines annullierten Fluges begründet keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Zwar habe in der Strei­k­an­kün­digung ein außer­ge­wöhn­licher Umstand gelegen, so das Amtsgericht. Darauf könne sich die Flugge­sell­schaft aber nicht berufen, wenn sie den Flug nach Absage des Streiks wieder reaktiviere. Es obliege ihr zur Vermeidung von Ausgleichs­zah­lungen zu prüfen, ob ein ursprünglich annullierte Flug nach Reaktivierung ohne große Verspätung durchgeführt werden könne oder nicht. Gehe die Flugge­sell­schaft dieses unter­neh­me­rische Risiko ein, so habe sie im Falle einer Fehlkalkulation die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.

Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2018, 84/rb)

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