Dokument-Nr. 25823
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- ZMR 2016, 378Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 378
Amtsgericht Hamburg-Blankenese Urteil09.10.2015
Kein Anspruch auf Nachzahlung bei verspäteter Betriebskostenabrechnung aufgrund neuer Anschrift des ehemaligen MietersVermieter muss bei Auszug des Mieters neue Anschrift in Erfahrung bringen
Dem Vermieter steht kein Anspruch auf Nachzahlung zu, wenn die Betriebskostenabrechnung aufgrund der neuen Anschrift des ehemaligen Mieters zu spät zugeht. Der Vermieter muss anlässlich des Auszugs des Mieters die neue Anschrift in Erfahrung bringen. Anders liegt der Fall nur, wenn der Mieter es bewusst unmöglich macht, über die neue Anschrift oder in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses und dem Auszug der Mieterin aus der Wohnung im Oktober 2013, erfuhr der Vermieter nicht die neue Anschrift der ehemaligen Mieterin. Jedoch richtete sie einen Nachsendeauftrag bis zum Mai 2015 ein. Zudem hinterließ die Mieterin dem Vermieter ihre Mobilfunknummer. Nachfolgend erhielt die Mieterin die an ihre alte Anschrift adressierte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 und zahlte auch den Nachzahlungsbetrag. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 erhielt die Mieterin aber erst im Jahr 2015. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter erst am 30.12.2014 die neue Anschrift der Mieterin ermitteln konnte. Er erhob daraufhin zugleich Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags. Im Zuge dieser Klage erhielt die Mieterin die Nebenkostenabrechnung.
Kein Anspruch auf Nachzahlungsbetrag
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die Nachzahlung zu, da die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 der Mieterin zu spät zugegangen war. Die Abrechnung hätte der Mieterin spätestens am 31.12.2014 zugehen müssen. Der Vermieter könne sich nicht darauf berufen, dass die Mieterin es schuldhaft unterlassen habe, ihm die neue Anschrift mitzuteilen. Vielmehr habe der Vermieter fahrlässig gegen seine Verpflichtung verstoßen, sich im Zusammenhang mit dem Auszug der Mieterin um deren neue Anschrift zu bemühen.
Kein Verheimlichen der neuen Anschrift
Anders könne der Fall zwar liegen, so das Amtsgericht, wenn der Mieter es bewusst unmöglich mache, über die neue Anschrift oder in sonstiger Weise Kontakt mit ihm aufzunehmen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Die Mieterin habe durch den Nachsendeantrag dafür Sorge getragen, postalisch erreichbar zu sein. Zudem habe der Vermieter über die Telefonnummer der Mieterin verfügt und die neue Anschrift habe über eine Einwohnermeldeanfrage ermittelt werden können. Die Mieterin habe somit nicht aktiv ihre neue Anschrift zu verheimlichen versucht.
Fahrlässiges Unterlassen eines Zustellversuchs
Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts fahrlässig gewesen ein Zustellversuch an die alte Anschrift zu unterlassen, nachdem die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 damit habe zugestellt werden können. Ferner habe der Vermieter die Abrechnung an die neue Anschrift zustellen können, nachdem er diese am 30.12.2014 in Erfahrung gebracht hatte. Zwar sei eine rechtzeitige Zustellung auf dem Postweg angesichts des bevorstehenden Jahreswechsels risikobehaftet gewesen. Es sei jedoch eine persönliche Zustellung oder eine Zustellung mittels Boten möglich gewesen, da der Vermieter in örtlicher Nähe zur neuen Anschrift der Mieterin gewohnt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, ra-online (zt/ZMR 2016, 378/rb)
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