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Amtsgericht Hamburg-Altona Urteil11.01.2022

Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna nur mit Einstimmigkeit möglichBei durch Teilungs­er­klärung geregelte Instand­haltungs­pflicht der Gemeinschaft greift § 19 Abs. 1 WEG nicht

Regelt eine Teilungs­er­klärung, dass das Schwimmbad und die Sauna durch die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft instand zu halten ist, so kann deren Stilllegung nicht mittels eines auf § 19 Abs. 1 WEG gestützten Mehr­heits­beschlusses erreicht werden. Auch die Anwendung von § 20 Abs. 1 WEG scheide aus. Somit ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Hamburg mehrheitlich die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna beschlossen. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit nicht einverstanden. Sie verwies auf die Teilungs­er­klärung, wonach die Instandhaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft obliege. Sie erhob daher Anfech­tungsklage.

Unwirksamkeit der Mehrheits­be­schlüsse zur Stilllegung

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Beschlüsse zur Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und seien daher unwirksam. Die Beschlüsse können nicht auf § 19 Abs. 1 WEG gestützt werden. Die aus der Teilungs­er­klärung hervorgehende Verpflichtung stehe dem entgegen. Die Anwendung von § 19 Abs. 1 WEG setze voraus, dass die Verwaltung und die Benutzung des gemein­schaft­lichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungs­ei­gentümer geregelt sind. Dies sei aber durch die Teilungs­er­klärung der Fall.

Stilllegung als bauliche Veränderung zweifelhaft

Auch auf § 20 Abs. 1 WEG könne sich die Beklagte nicht berufen, so das Amtsgericht. Denn zum einen sei schon zweifelhaft, ob die Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna überhaupt als bauliche Veränderung angesehen werden könne. Zum anderen sei eine Beschluss­fassung über eine bauliche Veränderung nur in den oben genannten Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG möglich.

Erfor­der­lichkeit der Einstimmigkeit

Damit sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna nur durch Einstimmigkeit möglich.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (vt/rb)

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