03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 34138

Drucken
Urteil28.12.2023Amtsgericht Königstein im Taunus21 C 833/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 296Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 296
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Königstein im Taunus Urteil28.12.2023

Keine Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage mittels Mehrheits­beschlussesStilllegung einer Müllab­wur­f­anlage ist keine bauliche Veränderung oder Gebrauchs­re­gelung

Die bloße Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage kann nicht durch einen Mehrheits­be­schluss erreicht werden. Denn darin liegt weder eine Gebrauchs­re­gelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Dies hat das Amtsgericht Königstein im Taunus entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Hessen mehrheitlich beschlossen, dass die Müllabwurfanlage aus hygienischen Gründen stillgelegt werden soll. Die Stilllegung sollte durch das Zuschrauben der Schachtöffnung erreicht werden. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit nicht einverstanden. Sie war gehbehindert und musste nunmehr die etwa 100 Meter und von einer erheblichen Steigung geprägten Weg bis zur Müllsam­mel­stelle zurückgelegen. Mittels einer einstweiligen Verfügung wollte sie daher die Stilllegung der Müllab­wur­f­anlage verhindern.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Stilllegung der Müllab­wur­f­anlage

Das Amtsgericht Königstein im Taunus entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Sie könne mittels einstweiliger Verfügung den Stopp der Stilllegung der Müllab­wur­f­anlage verlangen. Denn der entsprechende Still­le­gungs­be­schluss sei mit hoher Wahrschein­lichkeit unwirksam, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Keine Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage mittels Mehrheits­be­schlusses

Die bloße Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage könne nach Auffassung des Amtsgerichts nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Zum einen werde durch die Stilllegung nicht der Gebrauch der Anlage geregelt, weshalb der Beschluss nicht auf § 19 WEG gestützt werden könne. Zum andere liege keine bauliche Veränderung vor, weshalb auch die Anwendung von § 20 WEG ausscheide.

Quelle: Amtsgericht Königstein im Taunus, ra-online (zt/WuM 2024, 296/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34138

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI