18.10.2024
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Dokument-Nr. 34138

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Urteil28.12.2023Amtsgericht Königstein im Taunus21 C 833/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 296Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 296
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Amtsgericht Königstein im Taunus Urteil28.12.2023

Keine Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage mittels Mehrheits­beschlussesStilllegung einer Müllab­wur­f­anlage ist keine bauliche Veränderung oder Gebrauchs­re­gelung

Die bloße Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage kann nicht durch einen Mehrheits­be­schluss erreicht werden. Denn darin liegt weder eine Gebrauchs­re­gelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Dies hat das Amtsgericht Königstein im Taunus entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung in Hessen mehrheitlich beschlossen, dass die Müllabwurfanlage aus hygienischen Gründen stillgelegt werden soll. Die Stilllegung sollte durch das Zuschrauben der Schachtöffnung erreicht werden. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin war damit nicht einverstanden. Sie war gehbehindert und musste nunmehr die etwa 100 Meter und von einer erheblichen Steigung geprägten Weg bis zur Müllsam­mel­stelle zurückgelegen. Mittels einer einstweiligen Verfügung wollte sie daher die Stilllegung der Müllab­wur­f­anlage verhindern.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Stilllegung der Müllab­wur­f­anlage

Das Amtsgericht Königstein im Taunus entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Sie könne mittels einstweiliger Verfügung den Stopp der Stilllegung der Müllab­wur­f­anlage verlangen. Denn der entsprechende Still­le­gungs­be­schluss sei mit hoher Wahrschein­lichkeit unwirksam, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Keine Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage mittels Mehrheits­be­schlusses

Die bloße Stilllegung einer Müllab­wur­f­anlage könne nach Auffassung des Amtsgerichts nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Zum einen werde durch die Stilllegung nicht der Gebrauch der Anlage geregelt, weshalb der Beschluss nicht auf § 19 WEG gestützt werden könne. Zum andere liege keine bauliche Veränderung vor, weshalb auch die Anwendung von § 20 WEG ausscheide.

Quelle: Amtsgericht Königstein im Taunus, ra-online (zt/WuM 2024, 296/rb)

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