Dokument-Nr. 12618
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- MDR 1991, 1064Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 1064
- NJW 1991, 2494Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 2494
- NVwZ 1991, 1022Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1991, Seite: 1022
- WuM 1991, 161Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 161
Amtsgericht Gronau Urteil13.12.1990
Unterbringung von Asylbewerbern und Übersiedlern in der Nachbarschaft stellt keinen Mietminderungsgrund dar"Milieuschutz" besteht nicht
Beeinträchtigungen und Störungen, die sich aus der Unterbringung von Asylbewerbern oder Übersiedlern in einem Nachbargebäude ergeben, rechtfertigen nicht die Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Gronau entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin eine in der Nachbarschaft des von den Beklagten gemieteten Wohnhauses gelegene Lagerhalle an die Stadt vermietet, die in dieser Halle Asylsuchende und Übersiedler untergebracht hat. Die Beklagten minderten daraufhin die Miete mit der Begründung, durch die Bewohner der Lagerhalle und ihr Verhalten sei der Wohnwert des Hauses erheblich gesunken.
Kein Mangel der Mietsache
Das Amtsgericht entschied gegen die Beklagten. Ein Mietminderungsgrund bestand nicht. Eine Miete kann dann gemindert werden, wenn der Mietsache ein Mangel anhaftet. Ein solcher Mangel kann auch in einem tatsächlichen Verhältnis bestehen, das nach den allgemeinen Verkehrsanschauungen für einen Mieter die Sache und deren Gebrauchswert unmittelbar beeinträchtigt. Dies können insbesondere Lärm oder Luftverschmutzung und ähnliches sein. Solche Mängel machten die Mieter hier jedoch nicht geltend. Sie machten lediglich einen "Milieuschutz" geltend, der sich auf die Mietsache selbst letztlich nicht auswirkt, sondern, wenn überhaupt, das "Ansehen" der Wohngegend beeinflusst. Dies kann hingegen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass dem Asylrecht Verfassungsrang zukommt, kein Grund sein, ein Mietminderungsrecht zu begründen.
Kein Anspruch auf bestimmte Nachbarn
Das Amtsgericht gestand den Beklagten zwar zu, dass durch die Unterbringung von Asylbewerbern und Übersiedlern Beeinträchtigungen und möglicherweise Störungen verursacht werden, die sich alleine aus der Vielzahl von Menschen verschiedener Nationalitäten auf verhältnismäßig engen Raum ergeben. Andererseits hat keine Privatperson Anspruch darauf nur bestimmte Personen, die ihr möglicherweise sympathisch sind, in ihrem Wohnumfeld zu haben. Ein solcher "Milieuschutz" wird nicht einmal in baurechtlicher Hinsicht gewährt (OVG Münster NJW 1990, 1132).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2012
Quelle: Amtsgericht Gronau, ra-online (zt/WuM 1991, 161/rb)
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