18.01.2025
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Dokument-Nr. 12809

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.12.2011

Mieter können sich baurechtlich nicht gegen Asylbe­wer­berheim wehrenBaurechtliche Abwehransprüche stehen nur dem Grund­s­tücks­ei­gentümer zu

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem baurechtlichen Nachbarstreit um ein Asylbe­wer­berheim auf dem ehemaligen Fliegerhorst in Oldenburg die Beschwerde von Bewohnern der benachbarten "Englischen Siedlung" gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts zurückgewiesen, mit dem dieses den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz versagt hat.

Zutreffend war das Verwal­tungs­gericht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auf dem öffentlichen Baurecht fußende Abwehransprüche nur von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern geltend gemacht werden können, nicht auch von Mietern wie den Antragstellern. Diese müssen den Grund­s­tücks­ei­gentümer ggf. mit mietrechtlichen Mitteln - etwa der Androhung einer Mietminderung - dazu anhalten, in ihrem Interesse tätig zu werden.

Auch Gründe des Gesund­heits­schutzes (Art. 2 Abs. 2 GG) führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Die von den Antragstellern befürchteten Lärmbelastungen haben in der hier angegriffenen Baugenehmigung keine Grundlage. Danach wird der Zu- und Abgangsverkehr nicht an dem von ihnen bewohnten Grundstück vorbeigeführt, sondern passiert das Westtor des Fliegerhorstes. Zusätzliche Einrichtungen wie Spielplätze bedürften eigener, ihrerseits überprüfbarer Bauge­n­eh­mi­gungen.

Quelle: ra-online, Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (pm/pt)

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