Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter mit Hilfe einer Handpumpe die Verstopfung seines Badewannenabflusses beseitigen und verursachte durch das ungewollte Ablösen des Abflussrohres einen Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung. Die Vermieterin klagte daraufhin gegen die Schadensverursacher auf Ersatz der Renovierungskosten in Höhe von 2.763 Euro.
In ihrer Klagebegründung führte die Vermieterin aus, die beiden Mieter hätten mit der verwendeten Handpumpe einen zu hohen Druck verursacht, der die ineinander gesteckten Abflussrohre auseinander gerissen hätte. Die Mieter vertraten hingegen die Auffassung, die Verwendung einer Handpumpe könne nicht als unsachgemäß gewertet werden, da man ordnungsgemäß verschraubte Rohre damit nicht auseinander reißen könne. Eine unsachgemäße Installation der Rohre als alternative Schadensursache schloss die Klägerin jedoch aus.
Das Amtsgericht Gießen stellte einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 280 BGB fest. Die Mieter hätten bei dem Versuch, die Verstopfung der Badewanne zu lösen, durch sorgfaltswidriges Verhalten die Durchfeuchtung der Decke und die Beschädigung der Dekoration der darunter liegenden Wohnung verursacht. Der vernommene Zeuge, der den Schaden am Badewannenabfluss später repariert hatte, habe ausgesagt, dass die Rohre nicht mehr ineinander gesteckt hätten, sonstige Schäden am Abfluss aber nicht erkennbar gewesen wären. Da das Abflussrohr jedoch seit zehn Jahren gehalten habe und während dieser Zeit bereits öfter Rohrverstopfungen beseitigt worden wären, könne von einer Fehlinstallation nicht ausgegangen werden. Das Lösen der Rohre könne demnach nur auf einen durch die Handpumpe erzeugten zu hohen Druck zurückgeführt werden. Den Beklagten hätte es nach Meinung des Gerichts offensichtlich sein müssen, dass sich zu hoher Druck immer an der schwächsten Stelle entlade, im vorliegenden Fall an den Verbindungen der Abflussrohre. Der Mieter habe damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, da er sich vor Verwendung der Handpumpe mit deren Wirkungsweise hätte vertraut machen müssen.
Beide Mieter seien gemäß §§ 421 ff. BGB zu einer gemeinschaftlichen Haftung verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht weiter. Es werde zwar im Hinblick auf § 425 Abs. 1 BGB vertreten, dass nur der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet sei, der die Pflichtverletzung begangen habe. Diesem Grundsatz sei hier aber nicht zu folgen gewesen. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen der Schaden in den gemieteten Räumen verursacht werde, sei eine Abweichung von § 425 BGB geboten. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass der Vermieter meist nicht feststellen könne, welcher Mieter für den Schaden verantwortlich sei und die Mieter nur selten eine verlässliche Auskunft erteilen werden. Es wäre demnach ein unbilliges Ergebnis, wenn eine Schadenersatzklage mit der entsprechenden Kostenfolge abgewiesen werde, nur weil sich erst während des Prozesses herausstellt, wer den Schaden verursacht hat. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Mieter in der Regel auch einheitlich auftreten und damit beim Vermieter die Erwartung begründen, für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gemeinsam einstehen zu wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gießen (vt/st/rb)