Im Fall hatte es in der Wohnung des Mieters gebrannt. Der entstandene Ruß verschmutzte das Nachbarhaus. Dessen Eigentümer verklagte den Vermieter. Er war der Auffassung, ihm stehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Ein solcher Anspruch setze - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner (Vermieter) als Störer zu qualifizieren sei. Als Brandursache kam im Fall z.B. ein unsachgemäßer Umgang des Mieters mit einer Halogenlampe in Frage.
Jedoch müsse der Vermieter für eine fahrlässige Brandstiftung seines Mieters nicht einstehen. Eine Haftung als mittelbarer Störer - denn selbst hatte der Vermieter ja nicht gehandelt - käme allenfalls in Betracht, wenn er dem Mieter den Gebrauch der Wohnung mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hätte oder wenn er es unterlassen hätte, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremden Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung v. 12.03.2004, Az. 17 C 411/01
LG Berlin, Entscheidung v. 29.12.2004, Az. 28 S 1/04