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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil14.01.2015

Ohne rechtfertigende Umstände ist Anbringung einer Videokamera oder Kameraattrappe durch Vermieter unzulässigAllgemeiner Hinweis auf abschreckende Wirkung und Erhöhung der Sicherheit begründet kein Recht zur Installation von Kameras

Das Anbringen einer Videokamera oder Kameraattrappe am Hauseigang durch den Vermieter ist ohne Hinzutreten recht­fer­ti­gender Umstände unzulässig. Der allgemeine Hinweis auf die abschreckende Wirkung und die Erhöhung der Sicherheit genügt nicht als Rechtfertigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 bemerkte der Mieter einer Wohnung am Hauseingang eine Minikamera. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Video­über­wa­chungs­anlage zukünftig als abschreckende Wirkung vor Vandalismus und Einbruchs­die­bstahl sowie zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit installiert wird. Der Mieter war damit aber nicht einverstanden und erhob Klage auf Entfernung der Kamera. Die Vermieterin führte als Verteidigung an, dass die Kameras nicht an Aufnahmegeräten oder sonstigen Aufzeich­nungs­geräten angeschlossen seien und dies auch beabsichtigt sei.

Mieter hat auf Entfernung der Kameraattrappe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf Entfernung der an seinem Hauseingang installierten Kameraattrappe zugestanden. Denn dadurch sei in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Mieters eingegriffen worden. Aufgrund der mit der Anbringung einer Attrappe verbundenen Androhung der ständigen Überwachung werde die allgemeine Handlungs­freiheit des Mieters beeinträchtigt, die nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sei.

Allgemeiner Hinweis auf abschreckende Wirkung und Erhöhung der Sicherheit begründet kein Recht zur Installation von Kameras

Die Vermieterin habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Umstände vorgetragen, die eine Installation einer Kameraattrappe gerechtfertigt hätten. Der allgemeine Hinweis, dass die Kamera zur Abschreckung vor Vandalismus und Einbruchs­die­bstahl diene und die allgemeine Sicherheit des Hauses erhöhe, habe nicht ausgereicht.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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