Dokument-Nr. 20582
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- GE 2014, 1143Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1143
- ZD 2015, 92Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 92
Amtsgericht Schöneberg Urteil09.07.2014
Wohnungsmieter kann nicht Beseitigung von Kameraattrappen am Hauseingang verlangenDurch Attrappen wird nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt
Ein Wohnungsmieter kann nicht die Beseitigung der durch den Vermieter am Hauseingang angebrachten Kameraattrappe verlangen. Denn durch eine Kamaraatrappe wird nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 erwirkte ein Wohnungsmieter eine einstweilige Verfügung gegen seine Vermieterin mit dem Inhalt, dass es der Vermieterin untersagt war, am Hauseingang eine Überwachungsanlage zu betreiben. Dagegen legte die Vermieterin Widerspruch ein. Sie führte an, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handele, die zur Abschreckung möglicher Vandalen dienen.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von Kameraattrappen
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die einstweilige Verfügung auf. Dem Mieter habe kein Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von Kameraattrappen am Hauseingang zugestanden. Denn dadurch sei nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt worden.
Möglicher Überwachungsdruck rechtfertigte ebenfalls nicht Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch habe auch nicht deshalb bestanden, so das Amtsgericht, weil es möglicherweise zu einem Überwachungsdruck kommt. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass der Mieter darüber informiert wurde, dass es sich um Attrappen handelte. Eine Überwachung habe er somit nicht befürchten müssen. Auch die Befürchtung, dass die Attrappen zukünftig durch echte Kameras ersetzt werden könnten, sei unbeachtlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2014, 1143/rb)
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