21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21533

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Beschluss24.01.2008Amtsgericht Lichtenberg10 C 156/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2008, 1693Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1693
  • NZM 2008, 802Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 802
  • WuM 2008, 331Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 331
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Lichtenberg Beschluss24.01.2008

Am Hauseingang angebrachte Kameraattrappen verletzen aufgrund entstehenden Überwa­chungs­drucks allgemeines Persönlich­keitsrecht der MieterFehlende Eignung von Attrappen zur Identifizierung oder Abschreckung von randalierenden Mietern

Bringt ein Vermieter am Hauseingang Kameraattrappen an, weil es zu Vorfällen mit einem Mieter kam, so wird dadurch das allgemeine Persönlich­keitsrecht und die allgemeine Handlungs­freiheit der Mieter verletzt. Die Installation der Attrappen ist auch nicht gerechtfertigt, da sie nicht geeignet sind, randalierende Mieter zu identifizieren. Ist den Mietern zudem die fehlende Funkti­o­ns­fä­higkeit der Überwa­chungs­anlage bekannt, kann sie nicht abschreckend wirken. Dies hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im November 2006 durch einen Mieter zu Beschädigungen von Baumaterial kam, das im Hof eines Mietshauses gelagert war, installierten die Vermieter am Hauseingang zwei Kameraattrappen. Davon wurden die Mieter des Hauses in Kenntnis gesetzt. Einer der Mieter war mit der Überwa­chungs­maßnahme aber nicht einverstanden und klagte auf Entfernung der Kameraattrappen.

Anspruch auf Entfernung der Kameraattrappen bestand

Das Amtsgericht Lichtenberg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung der zwei Kameraattrappen zugestanden. Denn durch den dadurch bedingten Überwa­chungsdruck sei das allgemeine Persön­lich­keitsrecht sowie die allgemeine Handlungs­freiheit des Mieters beeinträchtigt worden.

Verhinderung von weiteren Sachbe­schä­di­gungen rechtfertigten nicht Installation der Kameraattrappen

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht und die allgemeine Handlungs­freiheit auch nicht gerechtfertigt gewesen. Zwar sei den Vermietern grundsätzlich zuzuerkennen, dass sie künftige Beschädigungen ihres Eigentums durch Mieter verhindern wollen. Das Anbringen von Kameraattrappen am Hauseingang habe sich dafür jedoch nicht geeignet. Denn angesichts dessen, dass die Mieter von der fehlenden Funkti­o­ns­fä­higkeit der Überwa­chungs­anlage wussten, habe sie nicht als Abschreckung dienen können. Auch eine Identifizierung von Tätern sei nicht möglich gewesen. Weiterhin sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Kameras nicht den Hof, auf dem das Baumaterial lagerte, abdeckten. Sollten die Kameras Übergriffe durch Dritte verhindern, sei dies bereits durch das installierte Schnappschloss in der Hauseingangstür gewährleistet worden.

Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (vt/rb)

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