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Dokument-Nr. 21566

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Urteil11.11.2003Amtsgericht Aachen10 C 386/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2004, 339Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 339
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Aachen Urteil11.11.2003

Beschädigungen der Haustür rechtfertigen nicht Anbringen einer Kameraattrappe durch MieterKameraattrappe verletzt allgemeines Persönlich­keits­recht der Mitmieter

Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, eine auf den Hauseingang gerichtete Kameraattrappe anzubringen, um somit Beschädigungen der Haustür zu verhindern. Ein Mitmieter kann daher aufgrund der Verletzung seines Persönlich­keits­rechts die Entfernung der Kameraattrappe verlangen. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2003 brachten die Mieter einer Wohnung eine auf den Hauseingang gerichtete Kameraattrappe an. Zur Begründung führten sie an, dass dadurch weitere Beschädigungen der Haustür verhindert werden sollten. Die Mieter einer anderen Wohnung sahen in der Kameraattrappe eine Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts und erhoben daher Klage auf Entfernung.

Anspruch auf Entfernung der Kameraattrappe bestand

Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach §§ 823, 1004 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Kameraattrappe zugestanden. Denn die Beklagten haben rechtswidrig das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Kläger verletzt. Durch das Vorhandensein der Attrappe sei für jeden Besucher des Hauses der Eindruck entstanden, dass Filmaufnahmen angefertigt werden.

Keine Rechtfertigung zur Installation einer Überwa­chungs­anlage

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass die Installation einer Überwa­chungs­anlage gerechtfertigt sein könne. So könne sie der Erlangung von Beweismitteln angesichts des begründeten Verdachts einer Straftat dienen. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Soweit die Beklagten die Beschädigungen der Haustür als Rechtfertigung für die Attrappe anführten, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn dies habe allenfalls dem Vermieter das Recht zur Installation einer Überwa­chungs­anlage gegeben.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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