23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28425

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Beschluss02.10.2019Landgericht Berlin65 S 1/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2020, 53Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 53
  • WuM 2020, 38Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 38
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil14.11.2018, 13 C 375/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss02.10.2019

Keine Geldent­schä­digung für Mieter wegen heimlich installierter Kameras bei bloßer Überwachung des Außenbereichs der Wohnung und Vorliegen eines Unter­las­sungs­titelsSchwerer Eingriff in Per­sönlich­keits­recht bleibt bei Unter­las­sungstitel nicht sanktionslos

Zwar liegt in der heimlichen Installation von Kameras ein schwerer Eingriff in das Per­sönlich­keits­recht der Mieter vor. Eine Geldent­schä­digung rechtfertigt dies aber dann nicht, wenn lediglich der Außenbereich der Wohnung überwacht wird und der Mieter gegen den Vermieter einen Unter­las­sungstitel erwirkt hat. In diesem Fall bleibt die Per­sönlich­keits­rechts­ver­letzung nicht sanktionslos. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter in Berlin im Jahr 2017 gegen seine Vermieter auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 601 EUR. Hintergrund dessen war, dass die Vermieter heimlich Videokameras im Innenbereich des Hauseingangs und im ersten Innenhof des Mietobjekts installiert hatten. Der Mieter hatte bereits einen Unter­las­sungstitel erwirkt, woraufhin die Kameras wieder demontiert wurden. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Geldent­schä­digung wegen Video­über­wachung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldent­schä­digung wegen der Videoüberwachung bestehe nicht. Zwar liege ein schwerwiegender Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des Mieters vor. Jedoch sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Video­über­wachung auf den Außenbereich der Wohnung und Teile des Zugangs zur Wohnung beschränkt war. Ziel sei zudem keine gezielte, generelle Überwachung der ahnungslosen Mieter gewesen. Eine Verbreitung oder Veröf­fent­lichung habe auch nicht stattgefunden und sei nicht zu befürchten gewesen. Der rechtwidrige Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht sei darüber hinaus aufgrund des erwirkten Unter­las­sungs­titels nicht sanktionslos geblieben. Nach alldem erachtete das Landgericht die Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung als nicht so intensiv, dass eine Geldent­schä­digung gerechtfertigt war.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2020, 38/rb)

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