15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18419

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Urteil17.11.1989Amtsgericht Frankfurt am Main32 C 3459/89-19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 317Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 317
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.11.1989

Keine Haftung des Reise­ver­an­stalters für Verletzung aufgrund aufspringendem HotelfensterKeine Verletzung der Überwa­chungs­pflicht

Kommt ein Urlauber aufgrund eines aufspringenden Fensters zu Schaden, haftet der Reise­ver­an­stalter nur dann dafür, wenn das Aufspringen auf einen Mangel zurückzuführen ist. Nur in einem solchen Fall kann dem Reise­ver­an­stalter eine Verletzung der Überwa­chungs­pflicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Urlauberin während eines Unwetters aufgrund eines aufspringenden Hotelfensters am Kopf und Schulter verletzt. Sie klagte deshalb gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 1.000 DM.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar sei ein Reise­ver­an­stalter verpflichtet sicherzustellen, dass das Vertragshotel einen ausreichenden Sicher­heits­s­tandard aufweist. Dies umfasse auch die Verpflichtung den Sicher­heits­s­tandard durch einen sachkundigen und pflicht­be­wussten Beauftragten zu überprüfen. Unterlässt der Reise­ver­an­stalter dies, so bestehe eine grundsätzliche Haftung. Zwar habe die Urlauberin behauptet, dass das Fenster funkti­o­ns­un­tauglich ist und dies durch eine Überprüfung hätte festgestellt werden können. Sie habe aber nicht dargelegt, auf welche konkreten Umstände sie die behauptete Funkti­o­ns­un­taug­lichkeit stützt.

Keine Pflicht zur Überprüfung der Fenster bei aufkommendem Unwetter

Es sei zudem nach Ansicht des Amtsgerichts in Betracht gekommen, dass das Fenster von einem Hotelgast nur angelehnt und infolge eines Windstoßes aufgestoßen wurde. Dies zugrunde gelegt, sei es von einem Hotelbetreiber zu viel verlangt, alle Fenster bei einem heraufziehenden Unwetter zu überprüfen. Dies gelte umso mehr für einen Reise­ver­an­stalter.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 317/rb)

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