Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.11.1989
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Verletzung aufgrund aufspringendem HotelfensterKeine Verletzung der Überwachungspflicht
Kommt ein Urlauber aufgrund eines aufspringenden Fensters zu Schaden, haftet der Reiseveranstalter nur dann dafür, wenn das Aufspringen auf einen Mangel zurückzuführen ist. Nur in einem solchen Fall kann dem Reiseveranstalter eine Verletzung der Überwachungspflicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Urlauberin während eines Unwetters aufgrund eines aufspringenden Hotelfensters am Kopf und Schulter verletzt. Sie klagte deshalb gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 1.000 DM.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Zwar sei ein Reiseveranstalter verpflichtet sicherzustellen, dass das Vertragshotel einen ausreichenden Sicherheitsstandard aufweist. Dies umfasse auch die Verpflichtung den Sicherheitsstandard durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten zu überprüfen. Unterlässt der Reiseveranstalter dies, so bestehe eine grundsätzliche Haftung. Zwar habe die Urlauberin behauptet, dass das Fenster funktionsuntauglich ist und dies durch eine Überprüfung hätte festgestellt werden können. Sie habe aber nicht dargelegt, auf welche konkreten Umstände sie die behauptete Funktionsuntauglichkeit stützt.
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Keine Pflicht zur Überprüfung der Fenster bei aufkommendem Unwetter
Es sei zudem nach Ansicht des Amtsgerichts in Betracht gekommen, dass das Fenster von einem Hotelgast nur angelehnt und infolge eines Windstoßes aufgestoßen wurde. Dies zugrunde gelegt, sei es von einem Hotelbetreiber zu viel verlangt, alle Fenster bei einem heraufziehenden Unwetter zu überprüfen. Dies gelte umso mehr für einen Reiseveranstalter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 317/rb)