Dokument-Nr. 26383
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- Branchenbucheintrag: Kostenhinweis für Eintragung ohne optische Hervorhebung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichendLandgericht München I, Beschluss29.07.2009, 34 S 8084/08
- Überraschende Zahlungspflicht: Gut versteckte Zahlungspflicht für Eintragung in ein Branchenbuch ist unwirksamAmtsgericht München, Urteil04.10.2007, 264 C 13765/07
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.02.2018
Online-Branchenbuch muss deutlich auf Kostenpflichtigkeit der Dienstleistung hinweisenMit "Korrekturabzug" betiteltes Schreiben lässt nicht Abschluss eines Neuvertrags erwarten
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung hinweist.
Hintergrund des zugrunde liegenden Falls war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für welche die Klägerin 1.270,92 Euro begehrte. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: "Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.
Entgeltklausel für Empfänger überraschend
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.
Hervorgehobene Fristsetzung lenkt von Wahrnehmung der Entgeltklausel ab
Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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