18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.02.2018

Online-Branchenbuch muss deutlich auf Kosten­pflich­tigkeit der Dienstleistung hinweisenMit "Korrekturabzug" betiteltes Schreiben lässt nicht Abschluss eines Neuvertrags erwarten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertrags­formular nicht hinreichend auf die Kosten­pflich­tigkeit ihrer Dienstleistung hinweist.

Hintergrund des zugrunde liegenden Falls war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für welche die Klägerin 1.270,92 Euro begehrte. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit "Eintra­gungs­antrag/Korrekturabzug" überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: "Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Entgeltklausel für Empfänger überraschend

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfänger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertrags­ver­hält­nisses. Der Hinweis auf die Vergü­tungs­pflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Hervorgehobene Fristsetzung lenkt von Wahrnehmung der Entgeltklausel ab

Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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