21.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.01.2019

Anschluss­inhaber haftet bei Filesharing über "Familie­n­an­schluss"Inhaber eines Familie­n­an­schlusses muss Tatsachen für Nutzung des Internets durch Famili­en­mit­glieder darlegen können

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses für Ur­heber­rechts­verletzungen durch "Filesharing" haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschluss­inhaber selbst der Täter ist und es sich um einen "Familie­n­an­schluss" handelt.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall war der Film "Divergent - Die Bestimmung" über eine Tauschbörse an einem bestimmten Tag illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte verwies darauf, dass sie den Film zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen heruntergeladen habe und gar keine Tauschbörsen kenne. Ihr Internetzugang sei verschlüsselt, so dass keiner außer ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn darauf Zugriff habe. Kämen Freunde zu Besuch, werde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet werde zum Spielen oder Nachrich­ten­schauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Infor­ma­ti­o­ns­er­langung. Nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann, noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.

AG verweist auf Rechtsprechung des BGH und bejaht Schaden­s­er­satz­pflicht des Anschluss­in­habers

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte dennoch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro, was dem Betrag einer entsprechenden Nutzungslizenz entspreche, sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (z. B. das "Loud"-Urteil, Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 30.03.2017 - I ZR 19/16 -), nach der der Inhaber eines Familie­n­an­schlusses, wenn er auf Famili­en­mit­glieder als mögliche Täter der Urheber­rechts­ver­letzung verweise, darlegen müsse, welche Nachforschungen er angestellt habe, um diesen Verdacht zu erhärten. Er müsse auch mitteilen, welche Umstände, die für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprächen, sich aus den Nachforschungen ergeben hätten. Dies habe die Beklagte aber nicht getan, sondern sogar die Einschätzung geäußert, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tausch­bör­sen­software benutzten. Beide kämen deshalb als Täter nicht ernsthaft in Betracht, so dass weiter zu vermuten sei, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten habe.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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