18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.03.2017

Eltern müssen Namen des für einen Filesharing-Verstoß verant­wort­lichen Kindes bekannt gebenBGH zum Filesharing über einen Familie­n­an­schluss

Hat ein Anschluss­inhaber im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Famili­en­mit­glieds erfahren, das eine Rechts­ver­letzung beim Filesharing in einer Internet-Tauschbörse begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte die Verwer­tungs­rechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nahm die Beklagten wegen Urheber­rechts­ver­letzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Beklagten bestritten, die Rechts­ver­letzung begangen zu haben, und verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Inter­ne­t­an­schluss gehabt hätten. Die Beklagten erklärten, dass sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verlet­zungs­handlung begangen habe; nähere Angaben hierzu verweigerten sie jedoch.

LG gibt Schaden­s­er­satzklage teilweise statt

Das Landgericht München I hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Anschluss­inhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet

Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruch­stellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheber­rechts­ver­letzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschluss­in­habers, wenn zum Zeitpunkt der Rechts­ver­letzung keine anderen Personen - etwa die Familien­an­ge­hörigen - diesen Inter­ne­t­an­schluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschluss­inhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschluss­inhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verlet­zungs­handlung gewonnen hat. Entspricht der Anschluss­inhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheber­rechts­ver­letzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Anschluss­inhaber muss zur Abwendung einer Verurteilung Namen des für den Filesharing-Verstoß verant­wort­lichen Famili­en­mit­glieds bekannt geben

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechts­ver­letzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berück­sich­tigung der Grund­rechts­po­si­tionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grund­recht­echarta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grund­recht­echarta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grund­recht­echarta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschluss­inhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschluss­inhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Famili­en­mit­glieds erfahren, das die Rechts­ver­letzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24058

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI