Bundesgerichtshof Urteil30.03.2017
Eltern müssen Namen des für einen Filesharing-Verstoß verantwortlichen Kindes bekannt gebenBGH zum Filesharing über einen Familienanschluss
Hat ein Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das eine Rechtsverletzung beim Filesharing in einer Internet-Tauschbörse begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nahm die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und verwiesen darauf, dass ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Die Beklagten erklärten, dass sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu verweigerten sie jedoch.
LG gibt Schadensersatzklage teilweise statt
Das Landgericht München I hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen - etwa die Familienangehörigen - diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Anschlussinhaber muss zur Abwendung einer Verurteilung Namen des für den Filesharing-Verstoß verantwortlichen Familienmitglieds bekannt geben
Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online