21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.11.2016

Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses muss vorein­ge­stelltes WLAN-Passwort auf Router grundsätzlich nicht ändernBundes­ge­richtshof verneint Störerhaftung für passwort­ge­si­chertes WLAN

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses mit WLAN-Funktion nicht verpflichtet ist, das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passwort zu ändern. Der Inhaber haftet daher nicht als Störer für die über diesen Inter­ne­t­an­schluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheber­rechts­verletzungen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaberin von Verwer­tungs­rechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugäng­lich­machens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Beklagte haftet nicht als Störerin für die von Dritten begangenen Urheber­rechts­ver­let­zungen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Gericht hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungs­pflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüs­se­lungs­standard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller vorein­ge­stellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungs­pflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Inter­ne­t­an­schluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheber­rechts­ver­let­zungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicher­heitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23488

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI