18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil03.06.2014

Filesharing: Gegenüber verbraucher­ähnlichem Filesharer darf kein pauscha­li­sierter Lizenzschaden geltend gemacht werdenHöhe des Lizenzschadens muss sich nach dem Einzelfall richten

Betreibt eine Privatperson ohne kommerzielles Interesse Filesharing, so darf ihr gegenüber kein pauscha­li­sierter Lizenzschaden geltend gemacht werden. Denn ein privater Filesharer darf nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Die Höhe des Lizenzschadens muss sich daher anhand des Einzelfalls richten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 wurde über einen Internetanschluss ein Musikalbum mittels einer Filesharing-Software zum Download angeboten. Der Anschlussinhaber erhielt aufgrund dessen eine Abmahnung. Nachdem er die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben hatte, forderte die Rechteinhaberin einen pauscha­li­sierten Schadenersatz gemäß der Lizenzanalogie in Höhe von 2.500 Euro. Da sich der Anschluss­inhaber weigerte den Betrag zu zahlen, erhob die Rechteinhaberin Klage.

Gegenüber verbrau­cher­ähn­lichem Filesharer darf kein pauscha­li­sierter Lizenzschaden geltend gemacht werden

Das Amtsgericht Düsseldorf bejahte zunächst eine Haftung des Anschluss­in­habers auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen einer zumindest fahrlässigen Urheber­rechts­ver­letzung. Jedoch sei die Geltendmachung eines pauscha­li­sierten Schadenersatzes unzulässig gewesen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass kein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinn­er­zie­lungs­absicht unerlaubt in fremde Rechte eingegriffen hatte, sondern eine Privatperson sich lediglich den Kaufpreis ersparen wollte, ohne an der Weiter­ver­breitung ein kommerzielles Interesse gehabt zu haben. Der private Filesharer sei als verbrau­cher­ähnliche Person anzusehen, so dass der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB greife. Danach sei die Höhe des Schadenersatzes am tatsächlichen von ihm verursachten Schaden auszurichten. Ein davon losgelöster pauscha­li­sierter Schadenersatz sei dagegen unzulässig.

Berechnung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie bei verbrau­cher­ähn­lichen Filesharern

Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse sich bei verbrau­cher­ähn­lichen Filesharern der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie zunächst an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientieren (sog. Einsatzbetrag).

Nachfolgend sei eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads vorzunehmen. Dieser dürfe aber nicht pauschalisiert werden. Vielmehr richte der Multi­pli­ka­ti­o­ns­faktor danach, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerks unter Verwendung von Chunks der Rechteinhaberin möglich erscheinen.

Der dadurch errechnete Betrag sei wiederum aufgrund der besonderen Eingriff­sin­tensität des Filesharings zu erhöhen.

Anschließend sei gegebenenfalls eine Billig­keits­kor­rektur dahingehend vorzunehmen, ob die Schaden­er­satzhöhe angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und dem gewonnenen persönlichen Nutzen, der sich auf die zur Eigennutzung beschränkte Kopie beschränkt, angemessen ist. Jedenfalls bei Schaden­er­satzhöhen von 200 Euro pro Titel sei eine Billig­keits­kor­rektur vorzunehmen. Den im vorliegenden Fall geschuldeten Betrag von 303,60 Euro (20,24 für jedes der 15 Titel des Musikalbums) hielt das Amtsgericht für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20634

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI