18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.07.2014

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem FilesharingBetrag von 200 Euro Schadensersatz für einen in einer Tauschbörse eingestellten Titel angemessen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat über die Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (so genanntes Filesharing) zu entscheiden. Das Gericht verwies darauf, dass in der Rechtsprechung mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet wird und schloss sich dieser Bewertung nunmehr unter Orientierung an verkehrs­üb­lichen Entgeltsätzen für legale Downloa­d­an­gebote im Internet an.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfall stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträ­ger­her­stellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugäng­lich­machung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den so genannten "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.

LG spricht Klägerin 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zu

Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97 a II Urhebergesetz als auf 100 Euro gedeckelt ansah.

OLG nimmt bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landge­richt­lichen Entscheidung. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das Oberlan­des­gericht weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das Oberlan­des­gericht nunmehr unter Orientierung an verkehrs­üb­lichen Entgeltsätzen für legale Downloa­d­an­gebote im Internet an. Eine Beschränkung des Koste­n­er­stat­tungs­an­spruchs für Abmahnkosten nahm das Oberlan­des­gericht indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paral­lel­dis­tri­bution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechts­ver­letzung - nicht nur unerhebliche wie § 97 a II Urhebergesetz fordere - vorliege.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

Erläuterungen

§ 97 Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schaden­s­er­satzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schaden­s­er­satz­an­spruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. [...]

§ 97 a Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienst­leis­tungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechts­ver­letzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

3§ 287 Abs. 1 ZPO lautet:

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. [...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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