Dokument-Nr. 18012
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- MMR 2014, 483Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 483
- Filesharing: Berechnung der Schadenshöhe anhand eines GEMA -TarifsOberlandesgericht Köln, Hinweisbeschluss30.09.2011, 6 U 67/11
- LG Hamburg: 15,- Euro pro Musiktitel Schadenersatz für illegale Verbreitung von Musikaufnahmen über InternettauschbörseLandgericht Hamburg, Urteil08.10.2010, 308 O 710/09
- Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)Landgericht Köln, Urteil01.12.2010, 28 O 594/10
Amtsgericht Köln Urteil10.03.2014
Filesharing: Schadenersatz des Rechteinhabers in Höhe von 10 € pro MusiktitelLizenzschaden von ca. 192 € pro Musiktitel überhöht
Wird ein Musikalbum mittels eines Filesharingsystems illegal zum Herunterladen angeboten, steht dem Rechteinhaber ein Schadenersatz in Höhe von 10 € pro Musiktitel zu. Ein Lizenzschaden von ca. 192 € pro Musiktitel ist demgegenüber überhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann im Juli 2010 ein Musikalbum über ein Filesharing-Programm zum Download angeboten. Auf dem Album befanden sich 13 Musiktitel. Die Rechteinhaberin klagte aufgrund dessen auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 2.500 € (ca. 192 € pro Musiktitel).
Schadenersatzanspruch bestand in Höhe von 130 €
Das Amtsgericht Köln bejahte einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG in Höhe von 130 € (10 € pro Musiktitel). Der von der Klägerin verlangte Betrag von 2.500 € war nach Ansicht des Gerichts weit überhöht. Soweit die Klägerin anführte, der Beklagte hätte zur weltweiten Verbreitung des Musikalbums beigetragen und dass daher der Schadenersatzbetrag angemessen gewesen wäre, folgte das Amtsgericht dem nicht. Es sei zu beachten gewesen, dass im Rahmen des Filesharings die Weiterverbreiter weitgehend identisch mit den Nutzern sind. Zudem sei die Teilnahme des Beklagten für die Weiterverbreitung unwesentlich gewesen. Denn die Nachfrage an dem betroffenen Musikalbum hätte von der Vielzahl der anderen Teilnehmer des Filesharing-Programms befriedigt werden können.
Keine Bekämpfung des illegalen Filesharings durch überhöhten Schadenersatz
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Musikindustrie erhebliche Schäden durch das illegale Filesharing zugefügt werden. Die Bekämpfung dagegen könne aber nicht mittels Schadenersatzbeträge geschehen, die völlig außer Verhältnis zum jeweiligen Tatbeitrag stehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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