23.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil10.03.2014

Filesharing: Schadenersatz des Rechteinhabers in Höhe von 10 € pro MusiktitelLizenzschaden von ca. 192 € pro Musiktitel überhöht

Wird ein Musikalbum mittels eines Files­ha­ring­systems illegal zum Herunterladen angeboten, steht dem Rechteinhaber ein Schadenersatz in Höhe von 10 € pro Musiktitel zu. Ein Lizenzschaden von ca. 192 € pro Musiktitel ist demgegenüber überhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann im Juli 2010 ein Musikalbum über ein Filesharing-Programm zum Download angeboten. Auf dem Album befanden sich 13 Musiktitel. Die Rechteinhaberin klagte aufgrund dessen auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 2.500 € (ca. 192 € pro Musiktitel).

Schaden­er­satz­an­spruch bestand in Höhe von 130 €

Das Amtsgericht Köln bejahte einen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG in Höhe von 130 € (10 € pro Musiktitel). Der von der Klägerin verlangte Betrag von 2.500 € war nach Ansicht des Gerichts weit überhöht. Soweit die Klägerin anführte, der Beklagte hätte zur weltweiten Verbreitung des Musikalbums beigetragen und dass daher der Schaden­er­satz­betrag angemessen gewesen wäre, folgte das Amtsgericht dem nicht. Es sei zu beachten gewesen, dass im Rahmen des Filesharings die Weiter­ver­breiter weitgehend identisch mit den Nutzern sind. Zudem sei die Teilnahme des Beklagten für die Weiter­ver­breitung unwesentlich gewesen. Denn die Nachfrage an dem betroffenen Musikalbum hätte von der Vielzahl der anderen Teilnehmer des Filesharing-Programms befriedigt werden können.

Keine Bekämpfung des illegalen Filesharings durch überhöhten Schadenersatz

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Musikindustrie erhebliche Schäden durch das illegale Filesharing zugefügt werden. Die Bekämpfung dagegen könne aber nicht mittels Schaden­er­satz­beträge geschehen, die völlig außer Verhältnis zum jeweiligen Tatbeitrag stehen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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