Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 wurde über einen Internetanschluss ein pornografischer Film über eine Filesharing-Software zum Download angeboten. Der Anschlussinhaber erhielt daraufhin von der Produzentin des Films eine Abmahnung. Sie verlangte zudem einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von fast 1.300 Euro nach der Lizenzanalogie. Da sich der Anschlussinhaber weigerte den Betrag zu zahlen, erhob die Filmproduzentin Klage.
Das Amtsgericht Düsseldorf bejahte zunächst eine Haftung des Anschlussinhabers auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung. Jedoch sei die Geltendmachung eines pauschalisierten Schadenersatzes unzulässig gewesen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass bei der Bemessung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie ein privater Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen ist.
Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse sich bei privaten Filesharern der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie zunächst an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientieren (sog. Einsatzbetrag).
Nachfolgend sei eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads vorzunehmen. Dieser dürfe aber nicht pauschalisiert werden. Vielmehr richte sich der Multiplikationsfaktor danach, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerks unter Verwendung von Chunks der Rechteinhaberin möglich erscheinen. Der dadurch errechnete Betrag sei wiederum aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings zu erhöhen. Denn durch das Bereitstellen des Werks zum Download habe eine Vielzahl von Nutzern darauf Zugriff. Da die Verbreitung von pornografischen Werken an Jugendliche jedoch verboten und somit auch ein legaler Vertrieb unzulässig ist, müsse ein Abschlag von 30 % vorgenommen werden. Andernfalls würde der Produzentin mehr zu stehen, als sie legal erhalten kann. Anschließend sei gegebenenfalls eine Billigkeitskorrektur dahingehend vorzunehmen, ob die Schadenersatzhöhe angemessen ist.
Im konkreten Fall verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Anschlussinhaber zur Zahlung von 193,20 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus 123 Euro Schadenersatz (gemäß Lizenzanalogie) und 70,20 Euro Kosten für die Abmahnung zusammen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)