21.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil20.05.2014

Filesharing: Unzulässigkeit eines pauscha­li­sierten Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie bei privaten FilesharernHöhe des Lizenzschadens bemisst sich nach dem Einzelfall

Bei einem privaten Filesharer ist es unzulässig, einen pauscha­li­sierten Schadensersatz nach der Lizenzanalogie zu verlangen. Denn ein privater Filesharer ist nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer zu vergleichen. Die Höhe des Lizenzschadens muss sich daher nach dem Einzelfall bemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 wurde über einen Inter­ne­t­an­schluss ein pornografischer Film über eine Filesharing-Software zum Download angeboten. Der Anschluss­inhaber erhielt daraufhin von der Produzentin des Films eine Abmahnung. Sie verlangte zudem einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von fast 1.300 Euro nach der Lizenzanalogie. Da sich der Anschluss­inhaber weigerte den Betrag zu zahlen, erhob die Filmproduzentin Klage.

Gegenüber privatem Filesharer darf kein pauscha­li­sierter Lizenzschaden geltend gemacht werden

Das Amtsgericht Düsseldorf bejahte zunächst eine Haftung des Anschluss­in­habers auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung. Jedoch sei die Geltendmachung eines pauscha­li­sierten Schadenersatzes unzulässig gewesen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass bei der Bemessung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie ein privater Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen ist.

Berechnung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie bei privaten Filesharern

Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse sich bei privaten Filesharern der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie zunächst an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientieren (sog. Einsatzbetrag).

Nachfolgend sei eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads vorzunehmen. Dieser dürfe aber nicht pauschalisiert werden. Vielmehr richte sich der Multi­pli­ka­ti­o­ns­faktor danach, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerks unter Verwendung von Chunks der Rechteinhaberin möglich erscheinen. Der dadurch errechnete Betrag sei wiederum aufgrund der besonderen Eingriff­sin­tensität des Filesharings zu erhöhen. Denn durch das Bereitstellen des Werks zum Download habe eine Vielzahl von Nutzern darauf Zugriff. Da die Verbreitung von pornografischen Werken an Jugendliche jedoch verboten und somit auch ein legaler Vertrieb unzulässig ist, müsse ein Abschlag von 30 % vorgenommen werden. Andernfalls würde der Produzentin mehr zu stehen, als sie legal erhalten kann. Anschließend sei gegebenenfalls eine Billig­keits­kor­rektur dahingehend vorzunehmen, ob die Schaden­er­satzhöhe angemessen ist.

Im konkreten Fall verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Anschluss­inhaber zur Zahlung von 193,20 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus 123 Euro Schadenersatz (gemäß Lizenzanalogie) und 70,20 Euro Kosten für die Abmahnung zusammen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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