Amtsgericht Düsseldorf Urteil18.08.2009
Vorlage von Negativen kann als Nachweis der Urheberschaft für ein Foto dienenFotograf steht Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu
Kann ein Starfotograf die Negative zu einem Fotoshooting vorlegen, so spricht dies dafür, dass er auch der Fotograf der Bilder ist. Wird ein Bild des Shootings unberechtigt genutzt, so steht dem Fotografen ein Anspruch auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2008 bot eine Frau über eine Auktionsplattform im Internet eine Foto-Autogrammkarte einer bekannten Schauspielerin an. Ein Starfotograf behauptete daraufhin, er sei der Fotograf des Bilds und ließ die Frau abmahnen. Zudem erhob er Klage auf Erstattung der Abmahnkosten und Zahlung von Schadenersatz.
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Fotografen. Diesem habe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugestanden. Denn es hab einiges dafür gesprochen, dass er der Fotograf des Fotos war. So habe der Fotograf die Original-Negative aus dem Fotoshooting vorgelegt, in dem auch das betreffende Foto gemacht wurde. Dies habe nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge darauf hingedeutet, dass er bei dem Shooting der Fotograf war. Hinzu sei gekommen, dass er ein bekannter Starfotograf war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Gericht von einem Anscheinsbeweis dahingehend ausgegangen, dass der Fotograf Urheber des Fotos war.
Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs
Darüber hinaus habe dem Fotografen nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 97 UrhG ein Anspruch auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zugestanden. Der Fotograf sei so zu stellen gewesen, als wäre die Auktion mit der Autogrammkarte Gegenstand eines Lizenzvertrags gewesen. Er habe daher die Lizenzgebühr verlangen können, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Das Gericht bezifferte diesen Betrag mit 100 € für das Foto.
Aufschlag von 30 bzw. 100 %
Zusätzlich habe er einen Aufschlag von 30 % verlangen können, so das Amtsgericht weiter, da das Foto eine bekannte Schauspielerin gezeigt habe. Es sei nämlich zu beachten gewesen, dass sich Schauspieler regelmäßig nur gegen eine Vergütung fotografieren lassen. Zudem sei der Aufwand höher als bei Produkt- oder Landschaftsfotografien. Ein weiterer Zuschlag von 100 % habe sich aus der fehlenden Urheberbezeichnung ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)