18.10.2024
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Amtsgericht Darmstadt Beschluss11.06.2015

Entscheidung über Impfungen von Kindern gehört zur Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGBGewöhnlicher Aufenthalt der Kinder bestimmt über zu entscheidendes sorge­be­rech­tigtes Elternteil

Die Entscheidung Kinder gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken zu impfen, ist eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und somit eine Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Impfung trifft daher das sorge­be­rechtigte Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier Kinder lebten getrennt. Der Lebens­mit­telpunkt der Kinder war im Haushalt der Mutter. Dort hielten sie sich die meiste Zeit auf. Im Oktober 2014 empfahl die Kinderärztin die Impfung der Kinder gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken. Die Mutter verlangte daraufhin die Zustimmung des Vaters. Da dieser jedoch impfkritisch eingestellt war, verweigerte er seine Zustimmung. Seiner Meinung nach sei das Durchleben von Kinder­krank­heiten sinnvoll für die Entwicklung der Kinder. Zudem sei das Impfrisiko besonders im ersten Lebensjahr hoch. Die Mutter teilte die Meinung des Vaters nicht und erhob daher Klage auf Feststellung, dass sie die Durchführung der Impfungen allein anordnen dürfe.

Entscheidung über Impfung obliegt Kindesmutter

Das Amtsgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Mutter. Sie habe gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB allein darüber entscheiden dürfen, ob die Kinder gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken geimpft werden sollten. Nach dieser Vorschrift habe das Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Entscheidung über eine Impfung sei eine solche sogenannte Alltagssorge.

Entscheidung über Impfungen von Kindern gehört zur Alltagssorge

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Impfung gegen Tetanus, Diphterie, Masern und Pneumokokken alltäglich im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. So handele es sich bei diesen Impfungen um Schutzimpfungen, welche allgemein empfohlen werden. Zudem sei die Impffrage Teil der U-Vorsor­ge­un­ter­suchung, welche wiederum zur Alltagssorge gehöre. Schließlich werden die Impfungen von der weit überwiegenden Bevöl­ke­rungs­mehrheit vorgenommen.

Lebens­wirk­lichkeit spricht für Entschei­dungs­be­fugnis der Kindesmutter

Es entspreche darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts der Lebens­wirk­lichkeit, dass die Entscheidung über die Impfung von demjenigen zu treffen ist, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. So werde durch die Impfung unmittelbar das Verhalten im Alltag geändert. So könne eine nicht vorhandene Tetanusimpfung den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen. Der betreuende Elternteil sei zudem regelmäßig derjenige, welcher über den Gesund­heits­zustand am besten informiert sei.

Quelle: Amtsgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

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