21.11.2024
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Dokument-Nr. 22924

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Beschluss04.09.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 UF 150/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 834Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 834
  • NJW-RR 2016, 389Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 389
  • NJW-Spezial 2016, 101Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 101
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss04.09.2015

Entscheidung für Impfung der Kinder betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGBStreit der Eltern über Impfung erfordert gerichtliche Entscheidung gemäß § 1628 BGB

Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern Streit darüber, ob die gemeinsamen Kinder geimpft werden sollen, so betrifft dies nicht eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Impfung trifft daher nicht das sorge­be­rechtigte Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Vielmehr ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die getrennt lebenden Eltern zweier minderjähriger Kinder darüber, ob die Kinder geimpft werden sollten. Während die Mutter eine Impfung befürwortete, lehnte dies der Vater ab. Da die Kinder überwiegend bei der Mutter wohnten, vertrat sie die Ansicht, dass ihr die alleinige Entschei­dungs­be­fugnis über die Frage der Impfung zustehe. Sie beantragte daher beim Amtsgericht Darmstadt, ihr die Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis hinsichtlich der Durchführung der Impfungen zu übertragen.

Amtsgericht gibt Antrag statt

Das Amtsgericht Darmstadt gab dem Antrag statt. Die Entscheidung Kinder zu impfen, sei nach Auffassung des Gerichts eine Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens und somit eine Alltagssorge im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Impfung sei daher von dem sorge­be­rech­tigten Elternteil zu treffen, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Dies sei hier die Mutter gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis der Mutter

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Mutter habe keine Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis hinsichtlich der Durchführung der Impfungen zugestanden. Vielmehr seien beide Elternteile als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge nur gemeinsam zur Entscheidung über das Ob und den Umfang der Impfung ihrer Kinder berechtigt.

Frage der Impfung betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts betreffe die Frage der Impfung keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Oberlan­des­gericht. Vielmehr handle es sich dabei um eine Frage von erheblicher Bedeutung für beide Kinder, weil sie mit der Gefahr von gesund­heit­lichen Risiken und Komplikationen verbunden sei. Eine Impfung könne zu negativen gesund­heit­lichen Auswirkungen führen. Unterbleibe eine Impfung, bestehe die Gefahr der Ansteckung mit einer Krankheit. Hinzu kommen weitere Folgen, wie etwa ein Schul- oder Kinder­gar­ten­verbot für nicht geimpfte Kinder.

Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung bei Streit der Eltern

Aufgrund der erheblichen praktischen Relevanz der Impfent­scheidung bedürfe es aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB, wenn zwischen den Eltern Streit darüber bestehe, ob die Kinder geimpft werden sollen oder nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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