Dokument-Nr. 13662
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- WuM 2003, 206Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 206
Amtsgericht Coesfeld Urteil11.02.2003
Abgenutzte Duschwanne stellt keinen Mietmangel darMietern war bei Abschluss des Mietvertrages der altersbedingte Zustand der Mietsache bekannt
Die Kosten für die Beseitigung von altersbedingten Abnutzungen können Mieter nicht vom Vermieter ersetzt verlangen, da den Mieter keine Pflicht zur Modernisierung trifft. Ist der Zustand der Mietsache bei Vertragsabschluss bekannt und wird er von den Mietern akzeptiert, so gilt er als vertragsgemäß. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine abgenutzte Duschwanne einen Mietmangel darstellt. Die Mieter hatten einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vermieter aufgrund ihrer abgenutzten Duschwanne geltend machen wollen.
Vermieter trifft keine Modernisierungspflicht
Nach Meinung des Amtsgerichts Coesfeld hatten die Mieter jedoch keinen Rechtsanspruch, da ein Mangel im Sinne des § 536 BGB nicht vorgelegen habe. Dieser sei nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands vom vertraglich vorausgesetzten Zustand des Wohnobjekts handele. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters bestehe jedoch nicht. Da es sich bei dem im zugrunde liegenden Fall beanspruchten Mietmangel jedoch um eine altersbedingte Abnutzung handelte, sei eine Minderung der Tauglichkeit nicht in Betracht gekommen.
Abnutzungsgrad der Duschwanne ist vertragsgemäß
Den Mietern sei bei Abschluss des Mietvertrages der durch das Alter bedingte Zustand der Mietsache, insbesondere deren Abnutzung, bekannt gewesen. Da die Duschwanne zum Zeitpunkt der Beschichtung unstreitig etwa 30 Jahre alt gewesen sei, sei sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses knapp 20 Jahre alt gewesen. Damit sei der Abnutzungsgrad einer Duschwanne, die knapp 20 Jahre in Gebrauch war, vertragsgemäß. Erst wenn es durch eine vertragsgemäße Nutzung zu Verschleißerscheinungen an der bereits bei Mietbeginn angegriffenen Mietsache in der Weise komme, dass diese nicht mehr zu nutzen sei, komme ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter in Betracht. Dass der streitgegenständliche Schaden nicht aber auch durch Reinigungsmaßnahmen habe behoben werden können, hätten die Mieter dem Gericht nicht dargelegt. Üblicherweise ließe sich eine Badewanne durch geeignete Pflegemaßnahmen vor übermäßiger Verschmutzung und Abnutzung schützen.
Nach alledem komme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme gegen den Vermieter nicht in Betracht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Coesfeld (vt/st)
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