03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20891

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Urteil23.10.2014Amtsgericht Bremen9 C 5/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1124Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1124
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Amtsgericht Bremen Urteil23.10.2014

Haftung des Schwimm­bad­betreibers für Verletzungen aufgrund unkon­trol­lierter Benutzung eines SpielgerätsMitverschulden bei erkennbarer Gefährlichkeit eines Spielgeräts

Kommt es zu Verletzungen von Badegästen aufgrund der unkon­trol­lierten Benutzung eines Spielgeräts, so haftet der Schwimm­bad­be­treiber dafür, wenn das Gefähr­dungs­risiko offensichtlich ist. Den verletzten Badegästen ist jedoch ein Mitverschulden anzulasten, wenn für sie die Gefährlichkeit des Spielgeräts erkennbar war. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 schlug sich ein 17-jähriger Gast eines Freibades seinen mittleren Schneidezahn im linken Oberkiefer heraus, als mehrere Freibadbesucher eine Schwimmkrake anhoben und dadurch die auf der Krake befindlichen Gäste in das Wasser und somit auch auf den 17-jährigen fielen. Der 17-jährige klagte daraufhin gegen den Schwimm­bad­be­treiber unter anderen auf Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 1.500 EUR.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des 17-Jährigen. Diesem habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR zugestanden. Denn der Schwimm­bad­be­treiber habe seine Pflicht, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit seiner Badegäste angemessen zu schützen, verletzt. Diese Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich auch auf ein absehbares Fehlverhalten Dritter. Es sei zu beachten gewesen, dass das weitgehend unbeauf­sichtigte Spielgerät das naheliegende Risiko barg, dass sich auf dem Spielgerät tobende Kinder und neben dem Spielgerät im Wasser stehende oder schwimmende Badegäste erheblich verletzen. Der Schwimm­bad­be­treiber habe eine Gefahrenquelle geschaffen und diese nahezu unbeaufsichtigt gelassen.

Mitverschulden des 17-Jährigen aufgrund Erkennbarkeit der Gefährlichkeit

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich der 17-Jährige gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden von einem 1/3 anlasten müssen. Denn dieser habe sich in die Nähe des Spielgeräts begeben, obwohl sich dieses erkennbar als Gefahrenquelle darstellte. Ohnehin müsse jedem Heranwaschenden bewusst sein, dass es in Freibädern im Bereich der Spielgeräte oftmals zu Rangeleien, Stürzen und regelwidrigen Sprüngen kommt.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/rb)

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