23.11.2024
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil12.09.2022

Pflicht­ver­letzung des Betreuers wegen unterlassener Beantragung von SozialhilfeMöglicher Schaden­ersatz­anspruch des Betreuten bei Anspruch auf Sozialhilfe

Unterlässt ein Betreuer die Beantragung von Sozialhilfe zwecks Deckung von Mietkosten, so stellt dies eine Pflicht­ver­letzung dar. Dem Betreuten steht aber nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ihm tatsächlich ein Anspruch auf Sozialhilfe zustand. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein unter Betreuung lebender Mann lebte in einer Senioren-Wohnge­mein­schaft in Brandenburg. Im Mai 2019 zog der Mann innerhalb der Wohnge­mein­schaft in ein größeres Zimmer um. Die Mietkosten erhöhten sich infolge dessen um 100 €. Da seine Betreuer nachfolgend keine Sozialhilfe beantragte, um die Mehrkosten an Miete decken zu können, klagte er auf Zahlung von Schadensersatz.

Unterlassene Beantragung von Sozialhilfe stellt Pflicht­ver­letzung dar

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zunächst, dass die Beklagte eine Pflicht­ver­letzung begangen habe. Sie sei im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabenkreise "Vermögenssorge", "Wohnungs­an­ge­le­gen­heiten" und "Vertretung gegenüber Behörden und Pflege­ein­rich­tungen" grundsätzlich verpflichtet, für einen zu deckenden Bedarf des Klägers hinsichtlich der Unterkunftskosten die entsprechende Sozialhilfe zu beantragen. Die Beklagte hätte unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags über das größere Zimmer den Antrag stellen müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger schriftlich bestätigt hatte, die Mehrkosten selber tragen zu wollen.

Voraussetzung für Schaden­s­er­satz­an­spruch ist Anspruch auf Sozialhilfe

Das Amtsgericht verneinte dennoch einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Klägers. Denn ihm wäre nur dann ein Schaden entstanden, wenn er tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfe hinsichtlich der Übernahme der erhöhten Wohnkosten gehabt hätte. Dass dies der Fall war, habe der Kläger nicht beweisen können.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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