23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27409

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Beschluss28.02.2018Oberlandesgericht Koblenz4 W 79/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ErbR 2018, 283Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2018, Seite: 283
  • FamRZ 2018, 1026Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1026
  • NJW 2018, 2277Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2277
  • NJW-RR 2018, 710Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 710
  • Rpfleger 2018, 456Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2018, Seite: 456
  • VersR 2018, 483Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 483
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Beschluss05.12.2017, 3 O 376/17
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss28.02.2018

Berufsbetreuer kann für pflichtwidrige Kündigung einer privaten Kranken- und Pflege­ver­si­cherung haftenAbsehbarer Eintritt des Versi­che­rungsfalls macht Kündigung wegen fehlender finanzieller Mittel nicht notwendig

Kündigt ein Berufsbetreuer aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Betreuten seine private Kranken- und Pflege­zusatz­versicherung, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz, wenn später der absehbare Versi­che­rungsfall eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Berufs­be­treuerin im Juli 2016 eine für die Betreute bestehende private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung gekündigt. Beide Versicherungen waren Zusatz­ver­si­che­rungen. Hintergrund der Kündigungen waren fehlende finanzielle Mittel der Betreuten zur Beitragszahlung. Wenig später trat absehbar der Versi­che­rungsfall ein. Aufgrund der Kündigungen entging der Betreuten ein Betrag von 18.000 Euro. Zur Vorbereitung einer Schaden­s­er­satzklage gegen die Berufs­be­treuerin beantragte die Betreute Prozess­kos­tenhilfe. Sie warf der Berufs­be­treuerin eine Pflicht­wid­rigkeit vor.

Landgericht weist Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurück

Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurück. Es sah in der beabsichtigten Schaden­er­satzklage keine Erfolgsaussicht. Aufgrund der unzureichenden finanziellen Situation der Betreuten sei die Kündigung der Versicherungen nicht pflichtwidrig gewesen, so das Landgericht. Gegen diese Entscheidung legte die Betreute sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht hält Schaden­s­er­satz­an­spruch für möglich

Das Oberlan­des­gericht Koblenz sah den Fall anders als das Landgericht. Der Betreuten sei Prozess­kos­tenhilfe zu gewähren, da ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die Betreuerin bestehen könne. Es sei zu beachten, dass der zeitnahe Eintritt des Versi­che­rungsfalls aufgrund des erheblichen Krank­heits­bildes der Betreuten für die Betreuerin absehbar gewesen sei. Durch den Versi­che­rungsfall hätte die Betreute erhebliche Einnahmen erhalten. Zudem wäre die vereinbarte Leitungs­freiheit eingetreten, so dass es einer Kündigung nicht bedurft hätte.

Pflicht zur Risikoabwägung

Die Betreuerin hätte in dieser Situation eine Risikoabwägung vornehmen müssen, so das Oberlan­des­gericht, ob der Verlust von finanziellen Leistungen aus den bestehenden Versicherungen für die Betreute möglicherweise größere finanzielle Nachteile mit sich bringen werde als durch den Wegfall der monatlichen Beitrags­zah­lungen erreicht werden können. Ob sie dieser Verpflichtung nachkam, sei bisher nicht ersichtlich und müsse im Schaden­s­er­satz­prozess geklärt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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