14.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
14.01.2025  
Sie sehen einen Keller mit nassem Boden aufgrund eines Wasserschadens.

Dokument-Nr. 34653

Drucken
Urteil04.11.2024Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel30 C 90/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1151Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1151
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil04.11.2024

Feuchtigkeit in Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt keine fristlose KündigungMieter einer Altbauwohnung muss mit Feuchtigkeit im Keller rechnen

Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 kam es über eine Altbauwohnung in einem im Jahr 1896 errichteten Hauses zu einem Mietver­trags­schluss. Einige Monate später kündigten die Mieter den Mietvertrag fristlos. Sie begründeten dies damit, dass der Keller stark durchfeuchtet war und sich somit für die Lagerung von Hausrat und Möbel nicht eignete. Es war weder eine Horizontal-Sperre vorhanden noch waren die Kellerwände nach außen abgedichtet. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung der Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei unwirksam. Ein Mieter einer Altbauwohnung könne nicht ohne weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller eines alten Hauses trocken und zur Lagerung feuch­tig­keits­emp­find­licher Gegenstande geeignet ist. Die Entstehung von Feuchtigkeit im Keller sei bezogen auf das Baujahr des Hauses nichts Ungewöhnliches. Bezogen auf die damals geltenden Normen liege insoweit ein baulicher Mangel nicht vor.

Keine Beein­träch­tigung der Wohnnutzung

Ohnehin komme eine fristlose Kündigung wegen Feuch­tig­keits­er­schei­nungen nur dann in Betracht, so das Amtsgericht, wenn die Nutzung der Wohnung im Ganzen dadurch beeinträchtigt ist. Es reiche also nicht aus, wenn sich Feuchtigkeit allein nur in dem Kellerraum gebildet hat. Dieser sei gerade nicht als Wohn- bzw. Aufenthaltsraum klassifiziert.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34653

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI