18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16941

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Amtsgericht Ansbach Urteil05.02.2013

Bei Altbauwohnungen ist mit Feuchtigkeit im Keller zu rechnenRecht zur Mietminderung besteht daher nicht

Der Mieter eines Altbaus muss damit rechnen, dass im Keller eine gewisse Feuchtigkeit herrscht. Feuchte Kellerwände rechtfertigen daher keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Ansbach entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin eines im Jahr 1923 errichteten Einfa­mi­li­en­hauses ihre Miete, da es im Keller feucht und nass war. Zudem behauptete sie, dass sich an den Kellerwänden Schimmel und Salpeter bildete. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall schließlich vor Gericht landete.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Ansbach entschied, dass der Mieterin kein Recht zur Mietminderung zustand. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass sie einen Mangel der Bausubstanz geltend machte. In diesem Zusammenhang sei darauf abzustellen, welche baulichen Anforderungen ein Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte, wobei grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich ist.

Mit Feuchtigkeit im Keller ist zu rechnen

Davon ausgehend führte das Amtsgericht aus, dass der Mieter eines im Jahr 1923 errichteten Gebäudes, also eines Altbaus, nicht ohne Weiteres erwarten könne, dass der zum Haus gehörende Keller trocken und zur Lagerung feuch­tig­keits­emp­find­licher Gegenstände geeignet ist. Abzustellen sei nämlich auf die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften. Zur Errichtungszeit habe es aber weder DIN-Richtlinien gegeben noch haben Regelungen in der Bauordnung zum Schutz gegen Feuchtigkeit bestanden. Demnach sei leichte, von außen dringende Feuchtigkeit im Keller, bei Altbauten hinzunehmen.

Kein Nachweis der Schimmel- oder Salpeterbildung

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass ein Mieter eines Altbaus keine Schimmelbildung hinnehmen muss. Die Mieterin habe jedoch weder eine Schimmel- noch eine Salpeterbildung nachweisen können.

Quelle: Amtsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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