03.12.2024
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Landgericht Berlin Urteil12.03.2013

Feuchter Keller einer Doppel­haus­hälfte rechtfertigt MietminderungErhebliche Beein­träch­tigung der Nutzungs­mög­lichkeit

Der feuchter Keller einer Doppel­haus­hälfte rechtfertigt eine Mietminderung, wenn aufgrund der Feuchtigkeit die Nutzungs­mög­lichkeit des Kellers, etwa zur Lagerung von Lebensmitteln oder zum Trocknen von Wäsche, erheblich beeinträchtigt ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer im Jahr 1939 errichteten Doppelhaushälfte ihre Miete, da der Keller durchfeuchtet war. Dies führte dazu, dass Bausubstanz von den Wänden rieselte, gelagerte Pappe klamm wurde und aufbewahrte Lebensmittel und Schuhe schimmelten. Da die Vermieterin das Minderungsrecht aber nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn der feuchte Keller habe sich nicht im vertragsgemäßen Zustand befunden und somit einen Mangel der Mietsache dargestellt.

Beein­träch­tigung der Nutzungs­mög­lichkeit

Die Mieter haben erwarten dürfen, so das Landgericht weiter, dass der Keller dem üblichen Standard entsprach. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der übliche Mindeststandard sei ein trockener Keller gewesen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass ein unmittelbar an Wohnräume angliederte Keller zur Lagerung von Lebensmitteln, Kleidungs­stücken sowie dem Waschen und Trocknen von Wäsche dient. Diese Nutzungs­mög­lich­keiten seien aber aufgrund der Feuchtigkeit im Keller erheblich beeinträchtigt gewesen.

Baujahr der Doppel­haus­hälfte unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Baujahr der Doppel­haus­hälfte und die Einhaltung der damals geltenden Bauvorschriften unbeachtlich gewesen. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass zum Errich­tungs­zeitpunkt technische Normen bestanden, die die Durchfeuchtung des Kellers zum Standard erklärten oder die trotz ihrer Beachtung zwangsläufig zu einer Kellerfeuchte führten. Zudem schulde der Vermieter während der Mietzeit nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen, sondern die Aufrecht­er­haltung des Zustands der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NZM 2013, 505/rb)

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