Dokument-Nr. 31085
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2021, 611Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 611
Amtsgericht Tecklenburg Urteil27.05.2021
Kein Recht zur Mietminderung bei Verdunkelung der Fenster für nicht zu Wohnzwecken bestimmten KellerraumsKein Vorliegen eines Mietmangels
Werden die Fenster zu einem nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraum verdunkelt, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein Mietmangel liegt dann nicht vor oder er ist zumindest geringfügig. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer in Nordrhein-Westfalen liegenden Doppelhaushälfte beanspruchten ab Juli 2020 eine Mietminderung um 10 %, weil zwei der Kellerfenster verdunkelt wurden. Die Kellerfenster lagen zum Garten der Nachbarn hin. Zu der Verdunkelung kam es, weil die Nachbarn eine Sichtschutzwand bzw. eine Gartenbank vor den Fenstern stellten. Das eine Kellerfenster gehörte zu einem 3qm großen Raum, in dem sich die Anschlüsse des Hauses befanden. Zudem wurde der Raum zu Lagerzwecken genutzt. Das andere Kellerfenster gehörte zu einem etwa 20 qm großen Hobbyraum, in dem sich eine Modelleisenbahn befand. Zudem hatten sich die Mieter in dem Raum eine Sitzecke eingerichtet. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zur Mietminderung wegen Verdunkelung der Kellerfenster
Das Amtsgericht Tecklenburg entschied gegen die Mieter. Ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob in der Verdunkelung der Kellerfenster überhaupt ein Mietmangel zu sehen ist. Jedenfalls liege ein nur unerheblicher Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Die Nutzung der Kellerräume werde unter keinen Umständen durch die Verdunkelung beeinträchtigt. Tageslicht sei für das Einsehen der Hausanschlüsse und der Lagerung von Gegenständen nicht erforderlich. Auch eine Modelleisenbahn könne ohne Tageslicht betrieben werden.
Baurechtlich unzulässige Wohnnutzung des Kellerraums
Soweit der Hobbyraum auch zu Wohnzwecken genutzt wird, sei dies nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich. Denn im Mietvertrag werde der Raum nicht ausdrücklich als Wohnraum beschrieben. Zudem entspreche die Wohnnutzung nicht der baurechtlichen zulässigen Nutzung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2021
Quelle: Amtsgericht Tecklenburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31085
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.