23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9458

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Urteil25.03.2010Amtsgericht Bonn6 C 598/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 325Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 325
  • NJW-RR 2010, 1239Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1239
  • NZM 2010, 619Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 619
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bonn Urteil25.03.2010

Schnarchender Nachbar kann nicht als Mietmangel oder Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages angeführt werdenIn einem Altbau ist von einem niedrigeren Standard bezüglich der Schal­l­i­so­lierung auszugehen

Die normalen Wohngeräusche von Nachbarn müssen vom Mieter einer Wohnung hingenommen werden. Soll jedoch ein Mietmangel aufgrund unzureichender Schal­l­i­so­lierung geltend gemacht werden, so muss bei der Beurteilung von dem Standard zur Zeit der Errichtung des Hauses ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

Im vorliegenden Fall reichten die neuen Mieter einer Wohnung bereits nach wenigen Monaten die fristlose Kündigung ein, da sie aufgrund von Schna­r­ch­ge­räuschen, die aus der unter ihnen gelegenen Wohnung drangen, kaum selbst noch Schlaf fanden. Die Mieter zogen schließlich aus und machten einen Mietmangel von 30 Prozent für den von ihnen zu leistenden Mietzins geltend. Darüber hinaus verlangten sie Schadensersatz vom Vermieter für den ihnen ergangenen Kündi­gungs­fol­ge­schaden. Dieser setze sich aus Umzugskosten, Einla­ge­rungs­kosten und Makler­pro­vi­sionen zusammen und belaufe sich auf mehrere tausend Euro. In ihrer Begründung führten die Kläger an, das Haus sei fehlerhaft schallisoliert und die vom Vermieter beauftragte Maklerin habe sie arglistig getäuscht, da sie ihnen eine "ruhige Wohnung" versprochen habe. Auch der Hinweis, das Haus sei in der Gründerzeit erbaut worden, entkräfte diesen Vorwurf nach ihrer Auffassung nicht.

Für eine fristlose Kündigung muss der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt werden

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn hatten die Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weder Anspruch auf Erstattung der entstandenen Umzugskosten, noch auf Minderung der Miete, noch auf eine fristlose Kündigung. Der Vermieter habe seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt, was zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Da es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass es den Klägern unzumutbar gewesen wäre, das Mietverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu beenden, seien die Kläger zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 S.1 BGB nicht berechtigt gewesen. Somit konnte die Wohnung nicht aufgrund eines anfänglichen Mangels fristlos nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 BGB gekündigt werden. Dazu müsse der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt werden. Davon könne vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.

Mieter kann in einem Altbau keinen neuzeitlichen Standard bezüglich der Schal­l­i­so­lierung erwarten

Das Kündigungsrecht bestehe auch dann, wenn die Mietsache in einem vertrags­widrigen, also mangelhaften, Zustand übergeben werde oder eine zugesicherte Eigenschaft fehle. Die Wohnung im vorliegenden Fall sei jedoch nicht mangelhaft gewesen. Für die Frage einer hinreichenden Schallisolierung sei der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich (NJW 2004, 3174), so dass an einen Altbau nicht die selben Anforderungen zu stellen seien wie an einen Neubau. Der Mieter könne auch bei einem modernisierten Mietobjekt nicht ohne weitere Vereinbarung davon ausgehen, dass die Mietsache über einen neuzeitlichen Standard bezüglich der Schal­l­i­so­lierung verfüge, insbesondere aufgrund der für einen Altbau typischen Decken­kon­struktion. Nach dem Ergebnis eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens verfüge die streit­ge­gen­ständliche Altbauwohnung über eine in ihrem Rahmen ausreichende Schal­l­i­so­lierung.

Wohngeräusche der Nachbarn können nicht als Mietmangel geltend gemacht werden

In den Schna­r­ch­ge­räuschen des Nachbarn sei auch keine Abweichung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit der Wohnung zu sehen. Bei Anmietung einer Altbauwohnung könne aufgrund der charak­te­ris­tischen Holzba­l­ken­decken vom Mieter nicht vorausgesetzt werden, dass keinerlei Wohngeräusche der Nachbarn in die Wohnung dringen. Auch das Versprechen der Maklerin, es handele sich um eine "ruhige Wohnung", enthalte nicht die Vereinbarung, dass keinerlei Wohngeräusche aus der Nachbarwohnung zu vernehmen seien. Ein Anspruch auf Minderung der Miete scheide damit ebenfalls aus.

Quelle: ra-online (kg)

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