21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Amtsgericht Bielefeld Urteil10.02.2017

Schadens­ersatz­pflicht eines Patienten wegen kurzfristiger Absage eines ZahnarztterminsZulässige Vereinbarung zur Zahlungspflicht des Patienten bei kurzfristiger Terminabsage

Mit einem Patienten kann vereinbart werden, dass er im Falle einer kurzfristigen Terminabsage oder eines unent­schul­digten Nicht­er­scheinens, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu leisten hat. Handelt es sich zudem um eine Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt, ergibt sich der Anspruch ebenfalls aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs des Patienten. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sagte eine Patientin am gleichen Tag den fest vereinbarten Termin bei einem Zahnarzt ab. Der Zahnarzt betrieb eine sogenannte Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt. Da sich die Patientin mit der Anmeldung dazu verpflichtet hatte, bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Behand­lungs­termins, sofern dieser nicht 24 Stunden zuvor abgesagt wurde, Schadensersatz zu leisten hat, klagte der Zahnarzt auf Zahlung des vereinbarten Honorars.

Anspruch auf Schadensersatz wegen kurzfristiger Terminabsage

Das Amtsgericht Bielefeld entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe aufgrund der Vereinbarung ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass der vereinbarte Termin nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Behand­lungs­ablaufs diene, sondern dass er ausschließlich für sie und ihre Behandlung reserviert wurde. Es sei zulässig mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung unter Verwendung von AGB zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder eines unent­schul­digten Nicht­er­scheinens das Honorar dennoch zu tragen habe.

Anspruch auf Honorar aufgrund Annahmeverzugs

Der Anspruch auf das vereinbarte Honorar ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten.

Quelle: Amtsgericht Bielefeld, ra-online (vt/rb)

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